Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 27 TierSchNutztV vom 12.12.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 27 TierSchNutztV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. TierSchNutztVÄndV am 12. Dezember 2006 und Änderungshistorie der TierSchNutztV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 27 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2006 geltenden Fassung
§ 27 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.11.2006 BGBl. I S. 2759
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 27 Anwendungsbereich


vorherige Änderung

 


Pelztiere dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)