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Änderung § 29 TierSchNutztV vom 12.12.2006
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§ 29 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2006 geltenden Fassung | § 29 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.11.2006 BGBl. I S. 2759 |
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(Text alte Fassung) § 29 (neu) | (Text neue Fassung)§ 29 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Pelztieren |
(1) Wer Pelztiere hält, hat sicherzustellen, dass 1. nicht ausgewachsene Tiere nicht einzeln gehalten werden; 2. jedes Tier Artgenossen sehen kann; 3. jedes Tier jederzeit Zugang zu geeignetem Tränkwasser hat; 4. jedes Tier jederzeit Zugang zu verhaltensgerechtem Beschäftigungsmaterial außerhalb des Nestkastens hat; 5. der Nestkasten mit Heu, Stroh oder einem anderen geeigneten Material versehen ist, das gewährleistet, dass die Tiere den Nestkasten mit ihrer Körperwärme warm halten können; 6. die Exkremente mindestens täglich aus dem Gebäude oder Gebäudeteil, in dem die Tiere gehalten werden, oder bei der Haltung außerhalb geschlossener Gebäude mindestens wöchentlich entfernt werden; 7. die Haltungseinrichtung jeweils zwischen dem Ausstallen und dem nächsten Einstallen der Tiere gereinigt und desinfiziert wird. (2) Pelztiere sollen von Geburt an an den Umgang mit Menschen gewöhnt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7344/al3871-0.htm