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Änderung § 30 TierSchNutztV vom 12.12.2006
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§ 30 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2006 geltenden Fassung | § 30 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.11.2006 BGBl. I S. 2759 |
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(Text alte Fassung) § 30 (neu) | (Text neue Fassung)§ 30 Besondere Anforderungen an das Halten von Nerzen, Iltissen, Füchsen und Marderhunden |
Jungtiere dürfen erst im Alter von über neun Wochen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 können Jungtiere früher abgesetzt werden, soweit dies zum Schutz des Muttertieres oder der Jungtiere vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. |
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