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Änderung § 30 TierSchNutztV vom 12.12.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 30 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2006 geltenden Fassung
§ 30 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.11.2006 BGBl. I S. 2759
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 30 Besondere Anforderungen an das Halten von Nerzen, Iltissen, Füchsen und Marderhunden


vorherige Änderung

 


Jungtiere dürfen erst im Alter von über neun Wochen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 können Jungtiere früher abgesetzt werden, soweit dies zum Schutz des Muttertieres oder der Jungtiere vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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