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Änderung § 31 TierSchNutztV vom 12.12.2006
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§ 31 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2006 geltenden Fassung | § 31 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.11.2006 BGBl. I S. 2759 |
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(Text alte Fassung) § 31 (neu) | (Text neue Fassung)§ 31 Besondere Anforderungen an das Halten von Sumpfbibern und Chinchillas |
Wer mehrere Sumpfbiber oder Chinchillas auf demselben Grundstück hält, hat sie, soweit nicht ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vorliegt, in der Gruppe zu halten. |
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