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Änderung § 31 TierSchNutztV vom 12.12.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 31 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2006 geltenden Fassung
§ 31 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.11.2006 BGBl. I S. 2759
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 31 Besondere Anforderungen an das Halten von Sumpfbibern und Chinchillas


vorherige Änderung

 


Wer mehrere Sumpfbiber oder Chinchillas auf demselben Grundstück hält, hat sie, soweit nicht ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vorliegt, in der Gruppe zu halten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)