Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 34 TierSchNutztV vom 11.08.2014

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 5. TierSchNutztVÄndV am 11. August 2014 und Änderungshistorie der TierSchNutztV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 34 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.08.2014 geltenden Fassung
§ 34 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.02.2014 BGBl. I S. 94

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 34 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Zuchtkaninchen


vorherige Änderung

 


(1) Zuchtkaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(2) Wer Zuchtkaninchen hält, hat sicherzustellen, dass

1. für jedes Tier eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:


Durchschnittsgewicht
in Kilogramm | Fläche in
Quadratzentimetern

bis 5,5 | 6.000

über 5,5 | 7.400


und

2. die lichte Höhe der Haltungseinrichtung

a) über mindestens 70 Prozent der Grundfläche mindestens 80 Zentimeter und

b) an keiner Stelle weniger als 60 Zentimeter

beträgt.

Höchstens zwei Drittel der Fläche, die sich aus der Gesamtfläche der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach Satz 1 Nummer 1 und der uneingeschränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche nach § 32 Absatz 4 ergibt, dürfen einen Perforationsgrad von mehr als 15 Prozent aufweisen.

(3) Jeder Häsin muss zusätzlich zur nutzbaren Bodenfläche der Haltungseinrichtung mindestens für einen Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Wurftermin bis zum Absetzen der Jungtiere eine Nestkammer zur Verfügung stehen, die

1. eine Fläche von mindestens 1.000 Quadratzentimetern aufweist,

2. eine Höhe von mindestens 25 Zentimetern aufweist,

3. eine blickdichte Abtrennung zur Haltungseinrichtung hat,

4. einen Nesteingang aufweist, der durch die Häsin weitgehend mit Nestbaumaterial abgedeckt werden kann oder über eine Zugangsvorrichtung verfügt, die

a) der Häsin ein jederzeitiges Aufsuchen und Verlassen der Nestkammer ermöglicht oder

b) vom Tierhalter verschlossen und geöffnet werden kann,

5. über eine Schwelle von mindestens acht Zentimetern Höhe am Übergang zur Haltungseinrichtung verfügt,

6. ausreichend Stroh oder anderes geeignetes Material zur Befriedigung des Nestbauverhaltens der Häsin und zur Abdeckung des Nestbereichs bietet und

7. so angebracht oder beschaffen ist, dass die Häsin auf diese nicht springen kann.

(4) Bei portionierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Zuchtkaninchen und deren Jungtiere gleichzeitig fressen können.

(5) Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jedes Zuchtkaninchen eine Tränkstelle vorhanden sein.