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Änderung § 38 TierSchNutztV vom 11.08.2014
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§ 31 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.08.2014 geltenden Fassung | § 38 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung) in der am 11.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.02.2014 BGBl. I S. 94 |
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(Text alte Fassung) § 31 Verbot der Haltung bestimmter Tiere | (Text neue Fassung)§ 38 Verbot der Haltung bestimmter Tiere |
Tiere der in § 2 Nummer 22 genannten Arten dürfen nicht zur Erzeugung von Pelzen oder zur Zucht von Pelztieren gehalten werden, soweit sie der Natur entnommen wurden. | Tiere der in § 2 Nummer 28 *) genannten Arten dürfen nicht zur Erzeugung von Pelzen oder zur Zucht von Pelztieren gehalten werden, soweit sie der Natur entnommen wurden. --- *) Anm. d. Red.: hier ist offensichtlich § 2 Nummer 27 gemeint, siehe Änderungen durch Artikel 1 Nr. 2 und fehlerhafte Nr. 7 in V. v. 5. Februar 2014 (BGBl. I S. 94) |
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