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Änderung § 42 TierSchNutztV vom 11.08.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 42 TierSchNutztV, alle Änderungen durch Artikel 1 5. TierSchNutztVÄndV am 11. August 2014 und Änderungshistorie der TierSchNutztVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 35 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.08.2014 geltenden Fassung | § 42 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung) in der am 11.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.02.2014 BGBl. I S. 94 |
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(Text alte Fassung)§ 35 Besondere Anforderungen an das Halten von Nerzen, Iltissen, Füchsen und Marderhunden | (Text neue Fassung)§ 42 Besondere Anforderungen an das Halten von Nerzen, Iltissen, Füchsen und Marderhunden |
(Textabschnitt unverändert) Jungtiere dürfen erst im Alter von über neun Wochen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 können Jungtiere früher abgesetzt werden, soweit dies zum Schutz des Muttertieres oder der Jungtiere vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. |
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