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Änderung § 43 TierSchNutztV vom 01.09.2017
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§ 43 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2017 geltenden Fassung | § 43 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 |
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(Text alte Fassung) § 43 Besondere Anforderungen an das Halten von Sumpfbibern und Chinchillas | (Text neue Fassung)§ 43 (aufgehoben) |
Wer mehrere Sumpfbiber oder Chinchillas auf demselben Grundstück hält, hat sie, soweit nicht ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vorliegt, in der Gruppe zu halten. |
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