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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2020 aufgehoben
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§ 5 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-gDFm/EloAufklBundV)
V. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2057 (Nr. 41); aufgehoben durch § 62 V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 2030-7-14-2 Beamte
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Geltung ab 01.09.2006; FNA: 2030-7-14-2 Beamte
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§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
- ein tabellarischer Lebenslauf,
- 2.
- ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
- 3.
- eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Fachhochschule oder des als gleichwertig anerkannten Hochschulabschlusses - gegebenenfalls einschließlich einer Ablichtung der Urkunde über die Verleihung eines Bachelorgrades in einem als gleichwertig anerkannten Studiengang - sowie
- 4.
- gegebenenfalls
- a)
- eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch,
- b)
- eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und
- c)
- Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung des Grundwehrdienstes und über Wehrübungen erteilt wurden.
(3) Nach Aufforderung sind von den Bewerberinnen und Bewerbern noch folgende Unterlagen einzureichen:
- 1.
- Ablichtungen der Zeugnisse über die bisherigen praktischen Tätigkeiten und
- 2.
- die Studienbücher der Fachhochschulen oder vergleichbarer Einrichtungen.
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