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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2020 aufgehoben
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§ 7 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-gDFm/EloAufklBundV)
V. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2057 (Nr. 41); aufgehoben durch § 62 V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 2030-7-14-2 Beamte
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Geltung ab 01.09.2006; FNA: 2030-7-14-2 Beamte
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§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) Die Einstellungsbehörden entscheiden nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
- 1.
- ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer Personalärztin oder eines Personalarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamten- und Schichtdiensttauglichkeit - gegebenenfalls auch in Schutzbauten - Stellung genommen wird,
- 2.
- eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- 3.
- gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
- 4.
- ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde,
- 5.
- eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er
- a)
- in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und
- b)
- in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt sowie
- 6.
- eine Einverständniserklärung, dass sie oder er auch für Einsätze und Übungen außerhalb des Bundesgebiets zur Verfügung steht.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7345/a144935.htm