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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 10 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-gDFm/EloAufklBundV)
V. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2057 (Nr. 41); aufgehoben durch § 62 V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 2030-7-14-2 Beamte
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Geltung ab 01.09.2006; FNA: 2030-7-14-2 Beamte
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§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
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Zitierungen von § 10 LAP-gDFm/EloAufklBundV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 LAP-gDFm/EloAufklBundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gDFm/EloAufklBundV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 LAP-gDFm/EloAufklBundV Allgemeine Regelungen zum Ausbildungsaufstieg
... höhere Laufbahn befähigt sind. (4) § 9 Abs. 3 bis 7 und die §§ 10 bis 35 mit Ausnahme von § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 gelten entsprechend, soweit nicht im Kapitel ...
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