Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 12 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-gDFm/EloAufklBundV)
V. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2057 (Nr. 41); aufgehoben durch § 62 V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 2030-7-14-2 Beamte
|
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 2030-7-14-2 Beamte
|
§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in Praktika und praxisbezogene Lehrveranstaltungen:
1. | Einführungspraktikum am Ausbildungsstammplatz | 2 Wochen, |
2. | Praxisbezogene Lehrveran- staltung I | 12 Wochen, |
3. | Praktikum I | 12 Wochen, |
4. | Praxisbezogene Lehrveran- staltung II | 8 Wochen, |
5. | Praktikum II | 22 Wochen, |
6. | Praxisbezogene Lehrveran- staltung III | 8 Wochen, |
7. | Praktikum III | 6 Wochen, |
8. | Praxisbezogene Lehrveran- staltung IV | 8 Wochen. |
(2) Von der Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte kann abgewichen werden. Die Abweichungen ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan (§ 19 Abs. 2 Satz 3). Die Ausbildung kann durch Exkursionen zu Dienststellen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes sowie zu Behörden, Gerichten, industriellen, kaufmännischen oder kulturellen Einrichtungen ergänzt werden. Die jeweilige Exkursion ordnet die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung (§ 19 Abs. 2 Satz 1) an.
Anzeige
Zitierungen von § 12 LAP-gDFm/EloAufklBundV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 LAP-gDFm/EloAufklBundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gDFm/EloAufklBundV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 LAP-gDFm/EloAufklBundV Allgemeine Regelungen zum Ausbildungsaufstieg
... Laufbahn befähigt sind. (4) § 9 Abs. 3 bis 7 und die §§ 10 bis 35 mit Ausnahme von § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 gelten entsprechend, soweit nicht im Kapitel ...
§ 42 LAP-gDFm/EloAufklBundV Regelungen zum Praxisaufstieg
... Lehrveranstaltungen nach den §§ 14, 15 und 17, deren Dauer sich nach § 12 Abs. 1 bestimmt, und 2. im Übrigen aus einer praktischen Einführung in die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7345/a144940.htm