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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2020 aufgehoben
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§ 13 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-gDFm/EloAufklBundV)
V. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2057 (Nr. 41); aufgehoben durch § 62 V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 2030-7-14-2 Beamte
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Geltung ab 01.09.2006; FNA: 2030-7-14-2 Beamte
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§ 13 Grundsätze der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden an der Schule Strategische Aufklärung der Bundeswehr, der Schule des Bundesnachrichtendienstes und an einer Bundeswehrverwaltungsschule durchgeführt. Sie werden anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt. Sie bauen ergänzend und vertiefend auf den Inhalten des Studiums auf und vermitteln das für die Laufbahn notwendige spezifische Wissen.
(2) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen 1 020 Lehrstunden; davon entfallen 360 Lehrstunden auf die Praxisbezogene Lehrveranstaltung I, 240 Lehrstunden auf die Praxisbezogene Lehrveranstaltung II, 180 Lehrstunden auf die Praxisbezogene Lehrveranstaltung III sowie 240 Lehrstunden auf die Praxisbezogene Lehrveranstaltung IV.
(3) Die Ausbildungseinrichtungen und Schulen erstellen die Lehrpläne; diese bedürfen der im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt erzielten Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung. Die Lehrpläne bestimmen die Lernziele der Lehrgebiete, die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise.
Zitierungen von § 13 LAP-gDFm/EloAufklBundV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 LAP-gDFm/EloAufklBundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gDFm/EloAufklBundV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 LAP-gDFm/EloAufklBundV Allgemeine Regelungen zum Ausbildungsaufstieg
... Laufbahn befähigt sind. (4) § 9 Abs. 3 bis 7 und die §§ 10 bis 35 mit Ausnahme von § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 gelten entsprechend, soweit nicht im Kapitel ...
§ 42 LAP-gDFm/EloAufklBundV Regelungen zum Praxisaufstieg
... Dauer vorgesehen werden. Im Übrigen gelten § 9 Abs. 3, 4 und 6, die §§ 11, 13 , 20 mit Ausnahme von Absatz 4 und § 34 entsprechend, soweit nicht in den Absätzen 2 und ...
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