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§ 14 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-gDFm/EloAufklBundV)

V. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2057 (Nr. 41); aufgehoben durch § 62 V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 2030-7-14-2 Beamte
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§ 14 Praxisbezogene Lehrveranstaltung I



(1) In der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung I werden den Anwärterinnen und Anwärtern die allgemeinen Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung vermittelt. Außerdem werden die Anwärterinnen und Anwärter in die Grundzüge der einzelnen Fachgebiete eingeführt.

(2) In den folgenden Lehrgebieten werden Grundkenntnisse und in Teilgebieten auch vertiefende Kenntnisse vermittelt:

1.
Elektronische Kampfführung,

2.
Allgemeine Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung,

3.
Organisation der nationalen Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung,

4.
Grundlagen und Besonderheiten im Fernmeldebetrieb,

5.
Grundlagen und Besonderheiten im Betrieb von Navigations-, Ortungs-, Lenk-, Leit- und Erfassungssystemen,

6.
Nachrichtengewinnung und Erfassung,

7.
Nachrichtenbearbeitung und Auswertung,

8.
Informationsbeschaffungsmanagement des Bundes,

9.
Militärische Führung und Führungssysteme in der Bundeswehr,

10.
Technische Grundlagen,

11.
Kommunikationssysteme und

12.
Informationsaustausch und Sicherheit.



 

Zitierungen von § 14 LAP-gDFm/EloAufklBundV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 LAP-gDFm/EloAufklBundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gDFm/EloAufklBundV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 LAP-gDFm/EloAufklBundV Leistungsnachweise während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen (vom 05.04.2017)
... der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung I sind drei schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in § 14 genannten Lehrgebieten zu fertigen und drei weitere Leistungsnachweise zu erbringen.  ... der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung II sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in den §§ 14 und 15 genannten Lehrgebieten zu fertigen und zwei weitere Leistungsnachweise zu erbringen. ... der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung IV sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in den §§ 14 , 15 und 17 genannten Lehrgebieten zu fertigen und zwei weitere Leistungsnachweise zu erbringen. ...
§ 26 LAP-gDFm/EloAufklBundV Schriftliche Prüfung (vom 05.04.2017)
... Jeweils eine Aufgabe der vier schriftlichen Arbeiten ist aus den in den §§ 14 bis 17 genannten Lehrgebieten zu bestimmen. Die Zusammenfassung mehrerer Lehrgebiete zu ...
§ 28 LAP-gDFm/EloAufklBundV Mündliche Prüfung (vom 05.04.2017)
... Ausbildungsinhalte. Die Prüfungskommission wählt den Prüfungsstoff aus den in den §§ 14 bis 17 genannten Lehrgebieten aus. (2) Die oder der Vorsitzende der ...
§ 37 LAP-gDFm/EloAufklBundV Allgemeine Regelungen zum Ausbildungsaufstieg
... Laufbahn befähigt sind. (4) § 9 Abs. 3 bis 7 und die §§ 10 bis 35 mit Ausnahme von § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 gelten entsprechend, soweit nicht im Kapitel ...
§ 42 LAP-gDFm/EloAufklBundV Regelungen zum Praxisaufstieg
... besteht aus 1. den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen nach den §§ 14 , 15 und 17, deren Dauer sich nach § 12 Abs. 1 bestimmt, und 2. im Übrigen aus ...