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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2020 aufgehoben
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§ 18 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-gDFm/EloAufklBundV)
V. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2057 (Nr. 41); aufgehoben durch § 62 V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 2030-7-14-2 Beamte
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Geltung ab 01.09.2006; FNA: 2030-7-14-2 Beamte
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§ 18 Praktika
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In den Praktika vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter die im Studium und in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden in Schwerpunktbereichen der Laufbahn mit den wesentlichen Aufgaben der jeweiligen Dienststelle, den Arbeitsabläufen und dem Zusammenwirken innerhalb der Dienststelle und mit anderen Dienststellen und Behörden vertraut gemacht. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen sie einzelne Arbeitsabläufe, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig durchführen, an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben.
(3) Im Einführungspraktikum wird den Anwärterinnen und Anwärtern ein allgemeiner Eindruck von ihrem künftigen Tätigkeitsbereich vermittelt. Hierbei sollen sie Gelegenheit haben, den Auftrag und die Organisation ihres Ausbildungsstammplatzes kennen zu lernen.
(4) Die Praktika 1 bis III werden bei Dienststellen durchgeführt, die für den späteren beruflichen Einsatz der Anwärterinnen und Anwärter vorgesehen sind.
(5) Die Ausbildungsleitung ist im Benehmen mit den Ausbildungsbeauftragten der Bedarfsträger für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika verantwortlich. Die Ausbildungsstammplätze werden von der Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bedarfsträger für jede Anwärterin und jeden Anwärter festgelegt.
(6) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.
Zitierungen von § 18 LAP-gDFm/EloAufklBundV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 LAP-gDFm/EloAufklBundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gDFm/EloAufklBundV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 LAP-gDFm/EloAufklBundV Allgemeine Regelungen zum Ausbildungsaufstieg
... Laufbahn befähigt sind. (4) § 9 Abs. 3 bis 7 und die §§ 10 bis 35 mit Ausnahme von § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 gelten entsprechend, soweit nicht im Kapitel ...
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