Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 20 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-gDFm/EloAufklBundV)

V. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2057 (Nr. 41); aufgehoben durch § 62 V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 2030-7-14-2 Beamte
|

§ 20 Leistungsnachweise während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen



(1) 1Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. 2Leistungsnachweise können sein:

1.
schriftliche Aufsichtsarbeiten,

2.
andere schriftliche Ausarbeitungen,

3.
Referate,

4.
mündliche Beiträge (zum Beispiel zu Fachgesprächen, Kolloquien),

5.
Anwendungen in der Informationstechnik und

6.
schriftliche oder mündliche Leistungstests.

(2) Während der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung I sind drei schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in § 14 genannten Lehrgebieten zu fertigen und drei weitere Leistungsnachweise zu erbringen.

(3) Während der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung II sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in den §§ 14 und 15 genannten Lehrgebieten zu fertigen und zwei weitere Leistungsnachweise zu erbringen.

(4) Während der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung III sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in § 16 genannten Lehrgebieten zu fertigen.

(5) Während der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung IV sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in den §§ 14, 15 und 17 genannten Lehrgebieten zu fertigen und zwei weitere Leistungsnachweise zu erbringen.

(6) 1Die Ausbildungsleitung bestimmt im Benehmen mit den von der jeweiligen Schule benannten Hörsaalleiterinnen und Hörsaalleitern die Aufgaben der nach den Absätzen 2, 3 und 5 zu fertigenden Aufsichtsarbeiten. 2Die Leitung der Verwaltungsfachschule bestimmt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten nach Absatz 4. 3Bei den Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 5 ist die Zusammenfassung einzelner Lehrgebiete zulässig. 4Für die Aufgaben ist ein einheitlicher Bewertungsmaßstab und für die Aufsichtsarbeiten eine Bearbeitungszeit von jeweils drei bis vier Zeitstunden festzulegen.

(7) 1Jeder Leistungsnachweis - mit Ausnahme der schriftlichen oder mündlichen Leistungstests - wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. 2Der Leistungsnachweis wird von der oder dem Lehrenden nach § 31 bewertet und der oder dem Vorgesetzten oder der Leitung der jeweiligen Verwaltungsfachschule vorgelegt. 3Diese können Rangpunkte ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen; eine Änderung der Rangpunktzahl ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.

(8) 1Die Leistungsnachweise sollen spätestens zwei Wochen vor dem Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnitts erbracht sein. 2Wer einen Leistungsnachweis innerhalb des betreffenden Ausbildungsabschnitts versäumt, kann ihn auch noch danach erbringen. 3Wird der Leistungsnachweis unentschuldigt nicht bis zum ersten Tag des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung erbracht, gilt er als mit „ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet. 4Im Übrigen gelten die §§ 29 und 30 entsprechend. 5Entscheidungen nach den Sätzen 2 bis 4 trifft die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.

(9) 1Zum Abschluss der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung IV erstellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter nach den Absätzen 2 bis 5 aufgeführt werden. 2Das Zeugnis schließt mit einer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. 3Bei der Ermittlung der Durchschnittspunktzahl werden die schriftlichen Aufsichtsarbeiten vierfach und die übrigen Bewertungen einfach gewertet. 4Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.





 

Frühere Fassungen von § 20 LAP-gDFm/EloAufklBundV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 20 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 LAP-gDFm/EloAufklBundV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 LAP-gDFm/EloAufklBundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gDFm/EloAufklBundV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 LAP-gDFm/EloAufklBundV Allgemeine Regelungen zum Ausbildungsaufstieg
... Laufbahn befähigt sind. (4) § 9 Abs. 3 bis 7 und die §§ 10 bis 35 mit Ausnahme von § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 gelten entsprechend, soweit nicht im Kapitel ...
§ 39 LAP-gDFm/EloAufklBundV Leistungsnachweise während der Fachausbildung im Ausbildungsaufstieg (vom 05.04.2017)
...  (2) Über die Nachholung von Leistungsnachweisen, die abweichend von § 20 Abs. 8 bis zum ersten Tag der Zwischenprüfung erbracht sein müssen, entscheidet die ...
§ 42 LAP-gDFm/EloAufklBundV Regelungen zum Praxisaufstieg
... Dauer vorgesehen werden. Im Übrigen gelten § 9 Abs. 3, 4 und 6, die §§ 11, 13, 20 mit Ausnahme von Absatz 4 und § 34 entsprechend, soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 ... 5 erreicht wird. Für die Ermittlung der Durchschnittspunktzahl gilt § 20 Abs. 9 mit der Maßgabe, dass die schriftlichen Aufsichtsarbeiten nur dreifach gewertet ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 20 SchriftVG Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes
... 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 20 Absatz 7 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" ...