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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2020 aufgehoben
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§ 38 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-gDFm/EloAufklBundV)
V. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2057 (Nr. 41); aufgehoben durch § 62 V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 2030-7-14-2 Beamte
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Geltung ab 01.09.2006; FNA: 2030-7-14-2 Beamte
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§ 38 Fachausbildung und berufspraktische Ausbildung während des Ausbildungsaufstiegs
§ 38 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Im Fachgebiet Technik besteht die wissenschaftsorientiert zu gestaltende Fachausbildung bei der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik aus sechs Trimestern von je drei Monaten Dauer. Sie wird für die Hauptfachrichtungen Maschinenbau und Elektro-/Informationstechnik durchgeführt. Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten werden Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Prüfungsgebieten vermittelt:
- 1.
- Mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen,
- 2.
- Grundlagen des Maschinenbaus und daneben oder stattdessen der Technischen Informatik sowie
- 3.
- Grundlagen der Elektrotechnik und daneben oder stattdessen der Nachrichten- oder der Telekommunikationstechnik.
(2) Im Fachgebiet Sprachen wird die 18-monatige Fachausbildung beim Bundessprachenamt oder bei einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung in zwei Fremdsprachen der Schwierigkeitsgruppe I oder II oder in einer Fremdsprache der Schwierigkeitsgruppe III nach der jeweiligen Bedarfsträgerforderung durchgeführt.
(3) Die berufspraktische Ausbildung findet für beide Fachgebiete gemeinsam statt. Sie entspricht dem Vorbereitungsdienst für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes.
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Zitierungen von § 38 LAP-gDFm/EloAufklBundV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 LAP-gDFm/EloAufklBundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gDFm/EloAufklBundV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39 LAP-gDFm/EloAufklBundV Leistungsnachweise während der Fachausbildung im Ausbildungsaufstieg (vom 05.04.2017)
... Übungen). Die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten sind den in § 38 Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten zu entnehmen. Jeder Leistungsnachweis ist mindestens ...
§ 40 LAP-gDFm/EloAufklBundV Zwischenprüfung im Ausbildungsaufstieg
... aus den Prüfungsgebieten 1. Mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen (§ 38 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1), 2. Grundlagen des Maschinenbaus und daneben oder stattdessen der ... 2. Grundlagen des Maschinenbaus und daneben oder stattdessen der Technischen Informatik (§ 38 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2) und 3. Grundlagen der Elektrotechnik und daneben oder stattdessen ... und daneben oder stattdessen der Nachrichten- oder der Telekommunikationstechnik (§ 38 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3) zu bestimmen sind. Dabei sind zwei Aufsichtsarbeiten aus dem ...
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