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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2020 aufgehoben
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§ 41 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-gDFm/EloAufklBundV)
V. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2057 (Nr. 41); aufgehoben durch § 62 V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 2030-7-14-2 Beamte
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Geltung ab 01.09.2006; FNA: 2030-7-14-2 Beamte
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§ 41 Prüfung und Gesamtergebnis im Ausbildungsaufstieg
Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:
1. | die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit | 5 Prozent, |
2. | die Durchschnittspunktzahl der praxisbezogenen Lehrveran- staltungen mit | 15 Prozent, |
3. | die Durchschnittspunktzahl der Praktika mit | 5 Prozent, |
4. | die Rangpunkte der schriftlichen Prü- fungsarbeit aus dem Prüfungsgebiet „Spezialgesetzliche Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen" (§ 16) mit | 7 Prozent, |
5. | die Durchschnittspunktzahl der drei übrigen schriftlichen Prüfungsarbeiten mit | 45 Prozent, |
6. | die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit | 23 Prozent. |
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