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§ 41 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-gDFm/EloAufklBundV)

V. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2057 (Nr. 41); aufgehoben durch § 62 V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 2030-7-14-2 Beamte
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§ 41 Prüfung und Gesamtergebnis im Ausbildungsaufstieg



Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:

1.die Durchschnittspunktzahl der
Zwischenprüfung mit
5 Prozent,
2.die Durchschnittspunktzahl der
praxisbezogenen Lehrveran-
staltungen mit
15 Prozent,
3.die Durchschnittspunktzahl der
Praktika mit
5 Prozent,
4.die Rangpunkte der schriftlichen Prü-
fungsarbeit aus dem Prüfungsgebiet
„Spezialgesetzliche Vorschriften und
Verwaltungsbestimmungen" (§ 16)
mit
7 Prozent,
5.die Durchschnittspunktzahl der drei
übrigen schriftlichen Prüfungsarbeiten
mit
45 Prozent,
6.die Durchschnittspunktzahl der
mündlichen Prüfung mit
23 Prozent.


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