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Änderung § 4 LAP-gDFm/EloAufklBundV vom 14.02.2009
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§ 4 LAP-gDFm/EloAufklBundV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 4 LAP-gDFm/EloAufklBundV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 24 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Einstellungsvoraussetzungen | |
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer | |
(Text alte Fassung) 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt, 2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht hat und 3. einen Fachhochschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Studienabschluss in einem dem jeweiligen Fachgebiet dieser Laufbahn verwandten Studiengang, insbesondere als Dolmetscherin oder Dolmetscher, Übersetzerin oder Übersetzer, Diplom-Ingenieurin oder Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik oder Informationstechnik, Diplom-Informatikerin oder Diplom-Informatiker sowie als Diplom-Mathematikerin oder Diplom-Mathematiker, besitzt. | (Text neue Fassung) 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und 2. einen Fachhochschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Studienabschluss in einem dem jeweiligen Fachgebiet dieser Laufbahn verwandten Studiengang, insbesondere als Dolmetscherin oder Dolmetscher, Übersetzerin oder Übersetzer, Diplom-Ingenieurin oder Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik oder Informationstechnik, Diplom-Informatikerin oder Diplom-Informatiker sowie als Diplom-Mathematikerin oder Diplom-Mathematiker, besitzt. |
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