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Änderung § 36 LAP-gDFm/EloAufklBundV vom 14.02.2009

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§ 36 LAP-gDFm/EloAufklBundV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 36 LAP-gDFm/EloAufklBundV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 24 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Allgemeine Regelungen zum Aufstieg


(Text alte Fassung)

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes mit der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung am Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes teilnehmen, und zwar Beamtinnen und Beamte

(Text neue Fassung)

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes mit der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, am Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes teilnehmen, und zwar Beamtinnen und Beamte

1. mit der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung am Aufstieg in die Laufbahn - Fachgebiet Sprachen - und

2. mit der Fachrichtung Elektronische Aufklärung am Aufstieg in die Laufbahn - Fachgebiet Technik -.

(2) Das Auswahlverfahren wird an einem zentralen Lehrinstitut der Bundeswehrverwaltung durchgeführt. § 6 ist entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheiden nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens die Wehrbereichsverwaltungen mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung und der Bundesnachrichtendienst.

(3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung oder der Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn verbleiben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der höheren Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(4) Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Aufstiegs- oder die Zwischenprüfung endgültig nicht bestehen, die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen endgültig nicht erfolgreich abschließen oder deren Befähigung für die höhere Laufbahn endgültig nicht festgestellt wird, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.