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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung (1. AFuVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.08.2006 BGBl. I S. 2070 (Nr. 41); Geltung ab 01.09.2006, abweichend siehe Artikel 2
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2006 AFuV § 3, § 4, § 5, § 12, § 15, § 19, Anlage 1, Anlage 2, mWv. 1. Februar 2007 § 4

Die Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242) wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 1 werden in Satz 1 die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „die wesentlichen Grundzüge der in Absatz 1 geforderten Kenntnisse" durch die Angabe „die wesentlichen Grundzüge der in Absatz 1 Nr. 1 geforderten Kenntnisse und die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 geforderten Kenntnisse" ersetzt.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Inhaber der Zeugnisklasse E können durch erfolgreiches Ablegen einer Zusatzprüfung eine Prüfungsbescheinigung oder ein Amateurfunkzeugnis der Klasse A erhalten."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

„(4) Einzelheiten zu Prüfungsinhalten und -anforderungen und zu den Zusatzprüfungen nach Absatz 3 und 5 werden unter Berücksichtigung internationaler Empfehlungen von der Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht."

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Die Prüfung nach § 4 Abs. 1 und 2" durch die Angabe „Die Prüfung nach § 4 Abs. 1, 2 und 3" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Nicht bestandene Zusatzprüfungen können nur als vollständige Zusatzprüfung erneut abgelegt werden."

4.
In § 12 Abs. 4 wird in Satz 2 das Wort „mindestens" gestrichen.

5.
§ 15 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
zugeteiltes Rufzeichen, Klasse und Verwendungszweck,".

6.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird die Angabe „im Besitz einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 4 Satz 3 dieser Verordnung" durch die Angabe „im Besitz einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 5 Satz 3 dieser Verordnung" ersetzt.

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Bis zur Veröffentlichung allgemeiner Auflagen für die Nutzung des Frequenzbereichs gemäß Anlage 1 Buchstabe A Nr. 13 durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gelten die Bestimmungen der Amtsblattmitteilung Nr. 311/2005 der Bundesnetzagentur (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 24/2005 vom 21. Dezember 2005) sinngemäß weiter."

7.
Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1 (zu § 1 Nr. 6)

Nutzungsbedingungen für die im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst und den Amateurfunkdienst über Satelliten ausgewiesenen Frequenzbereiche

Auf der Grundlage des § 6 Satz 1 des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494) werden im Folgenden die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von Frequenzen des Amateurfunkdienstes und des Amateurfunkdienstes über Satelliten festgelegt:

Fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen im Sinne von § 13 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung dürfen nur auf den in der Rufzeichenzuteilung für diese Amateurfunkstellen ausgewiesenen Frequenzen betrieben werden. Die maximal zulässige Strahlungsleistung für fernbediente oder automatisch arbeitende terrestrische Amateurfunkstellen beträgt oberhalb 30 MHz 15 Watt ERP. Der Inhaber der Rufzeichenzuteilung muss sicherstellen, dass fernbediente Amateurfunkstellen jederzeit abgeschaltet werden können.

Die belegte Bandbreite einer Aussendung ist entsprechend dem Stand der Technik auf das für die verwendete Sendeart notwendige Ausmaß zu beschränken. Die Mittenfrequenz der Aussendungen ist so zu wählen, dass die belegte Bandbreite innerhalb des dem Amateurfunk zugewiesenen Frequenzbereichs liegt. Der Vorrang des Funkverkehrs bereits belegter Frequenzen ist zu beachten.

Die Funkdienste werden nach primären und sekundären Funkdiensten unterschieden. Ein primärer Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen Schutz gegen Störungen durch Funkstellen sekundärer Funkdienste verlangen können, auch wenn diesen Frequenzen bereits zugeteilt sind. Schutz gegen Störungen durch Funkstellen des gleichen oder eines anderen primären Funkdienstes kann nur die Funkstelle verlangen, der die Frequenz früher zugeteilt wurde. Ein sekundärer Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen weder Störungen bei den Funkstellen eines primären Funkdienstes verursachen dürfen noch Schutz vor Störungen durch solche Funkstellen verlangen können, unabhängig davon, wann die Frequenzzuteilung an Funkstellen des primären Funkdienstes erfolgt. Sie können jedoch Schutz gegen Störungen durch Funkstellen des gleichen oder eines anderen sekundären Funkdienstes verlangen, deren Frequenzzuteilung später erfolgt.

In den Frequenzbereichen gemäß Buchstabe A gelten die Regelungen des Frequenznutzungsplans und zusätzlich die besonderen Nutzungsbestimmungen nach Buchstabe A und Buchstabe B.

A Tabellarische Übersicht

Besondere Nutzungsbestimmungen
Lfd. Nr. FrequenzbereicheStatus*)AFu-
Zeugnisklasse
gemäß
Zulassungs-
urkunde
Maximale Leistung Zusätzliche Nutzungs-
bestimmungen gemäß B
123456
1135,7 - 137,8 kHzSA1 W ERP 1210
21.810 - 1.850 kHz PA750 W PEP 3  
2a1.810 - 1.850 kHz PE100 W PEP 3  
31.850 - 1.890 kHz SA75 W PEP 31012
3a1.850 - 1.890 kHz SE75 W PEP 31012
41.890 - 2.000 kHz SA10 W PEP 310 
4a1.890 - 2.000 kHz SE10 W PEP 310 
53.500 - 3.800 kHz PA750 W PEP 3  
5a3.500 - 3.800 kHz PE100 W PEP 3  
67.000 - 7.100 kHz PA750 W PEP 313 
6a7.100 - 7.200 kHz SA250 W PEP 3  
710.100 - 10.150 kHz SA150 W PEP 11012
814.000 - 14.350 kHz PA750 W PEP 313 
918.068 - 18.168 kHz PA750 W PEP 313 
1021.000 - 21.450 kHz PA750 W PEP 313 
10a21.000 - 21.450 kHz PE100 W PEP 313 
1124.890 - 24.990 kHz PA750 W PEP 313 
1228 - 29,7 MHzPA750 W PEP 413 
12a28 - 29,7 MHzPE100 W PEP 413 
1350,08 - 51 MHz SA25 W ERP 5  
14144 - 146 MHzPA750 W PEP 613 
15144 - 146 MHzPE75 W PEP 613 
16430 - 440 MHzPA750 W PEP 713 
17430 - 440 MHzPE75 W PEP 713 
181.240 - 1.300 MHz SA750 W PEP 81113
192.320 - 2.450 MHz SA75 W PEP 913 
203.400 - 3.475 MHz SA75 W PEP 9  
215.650 - 5.850 MHz SA75 W PEP 913 
2210 - 10,5 GHzSA75 W PEP 913 
2310 - 10,5 GHzSE5 W PEP 913 
2424 - 24,05 GHz PA75 W PEP 13  
2524,05 - 24,25 GHz SA75 W PEP 9  
2647 - 47,2 GHzPA75 W PEP 13  
2775,5 - 76 GHz PA75 W PEP 913 
2876 - 77,5 GHzSA75 W PEP 913 
2977,5 - 78 GHz SA75 W PEP 913 
3078 - 81,5 GHzSA75 W PEP 913 
31122,25 - 123 GHz SA75 W PEP 9  
32134 - 136 GHzPA75 W PEP 913 
33136 - 141 GHzSA75 W PEP 913 
34241 - 248 GHzSA75 W PEP 13  
35248 - 250 GHzPA75 W PEP 13  
36> 275 GHz---14  


 
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*)
P: Amateurfunkdienst ist primärer Funkdienst, S: Amateurfunkdienst ist sekundärer Funkdienst gemäß Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung. Die mit „P" gekennzeichneten Frequenzbereiche können gleichzeitig auch anderen primären Funkdiensten zugewiesen sein.

B Zusätzliche Nutzungsbestimmungen

1 Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 800 Hz.

2 Die Betriebsorte sind bei der Regulierungsbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Sendeantenne ist gegenüber anderen Anlagen ausreichend zu entkoppeln. Werden Störungen bei Primärfunkdiensten auch in benachbarten Frequenzbereichen verursacht, ist der Betrieb einzustellen.

3 Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 2,7 kHz.

4 Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 7 kHz.

5 Die Nutzung des Frequenzbereichs kann von der Regulierungsbehörde mit zusätzlichen allgemeinen Auflagen versehen werden; die Nutzung ist auf feste Amateurfunkstellen beschränkt. Die Nutzungsbedingungen werden durch die Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.

6 Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 40 kHz.

7 Die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung beträgt 2 MHz und bei amplitudenmodulierten Fernsehaussendungen 7 MHz.

8 Die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung beträgt 2 MHz, bei amplitudenmodulierten oder digitalen Fernsehaussendungen 7 MHz und bei frequenzmodulierten Fernsehaussendungen 18 MHz.

9 Die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung beträgt 10 MHz und bei Fernsehaussendungen 20 MHz.

10 Der Betrieb von fernbedienten Amateurfunkstellen ist nicht gestattet. Amateurfunk-Wettbewerbe (Contestbetrieb) dürfen in diesem Frequenzbereich nicht durchgeführt werden.

11 Im Teilbereich 1.247 - 1.263 MHz ist die abgestrahlte Leistung auf maximal 5 Watt EIRP beschränkt. Der Betrieb von fernbedienten und automatisch arbeitenden Amateurfunkstellen ist in diesem Bereich nicht zulässig.

12 Die maximal zulässige Strahlungsleistung für automatisch arbeitende Amateurfunkstellen beträgt 15 Watt ERP.

13 Die Frequenzbereiche 7.000 - 7.100 kHz, 14.000 - 14.250 kHz, 18.068 - 18.168 kHz, 21.000 - 21.450 kHz, 24.890 - 24.990 kHz, 28 - 29,7 MHz, 144 - 146 MHz, 24 - 24,05 GHz, 47 - 47,2 GHz, 75,5 - 76 GHz, 134 -136 GHz und 248 - 250 GHz können auch für den Amateurfunkdienst über Satelliten genutzt werden; der Amateurfunkdienst über Satelliten ist dabei primärer Funkdienst. Die Frequenzbereiche 435 - 438 MHz, 1.260 - 1.270 MHz, 2.400 - 2.450 MHz, 5.650 - 5.670 MHz, 5.830 - 5.850 MHz, 10,45 - 10,50 GHz, 76 -81,5 GHz, 136 - 141 GHz und 241 - 248 GHz können auch für Amateurfunkdienst über Satelliten genutzt werden; der Amateurfunkdienst über Satelliten ist dabei sekundärer Funkdienst. In den Frequenzbereichen 435 - 438 MHz, 1.260 - 1.270 MHz, 2.400 - 2.450 MHz und 5.650 - 5.670 MHz sind andere sekundäre Funkdienste gegenüber dem Amateurfunkdienst über Satelliten bevorrechtigt. Die Nutzung der Frequenzbereiche 1.260 - 1.270 MHz und 5.650 - 5.670 MHz ist auf die Senderichtung Erde - Weltraum und im Frequenzbereich 5.830 - 5.850 MHz auf die Senderichtung Weltraum - Erde beschränkt.

14 Die Frequenzbereiche 444 - 453 GHz, 510 - 546 GHz, 711 - 730 GHz, 909 - 926 GHz, 945 - 951 GHz und Frequenzen oberhalb von 956 GHz können durch den Amateurfunkdienst genutzt werden. Die Nutzungsbedingungen werden durch die Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht."

8.
Die Anlage 2 (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „für Telekommunikation und Post" werden gestrichen.

b)
In Nummer 1 Spalte 2 wird Buchstabe c wie folgt gefasst:

„c)
Erteilung einer Bescheinigung oder eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 3 oder Abs. 5".



 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. AFuVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. AFuVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 1. AFuVÄndV
... Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a am 1. September 2006 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a tritt am 1. Februar ... tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a am 1. September 2006 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.  ...