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§ 8 - Deckungsregisterverordnung (DeckRegV)

V. v. 25.08.2006 BGBl. I S. 2074 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 7628-8-3 Gedeckte Schuldverschreibungen
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§ 8 Allgemeine Anforderungen



(1) 1Es ist sicherzustellen, dass Deckungswerte erst eingetragen werden, wenn sämtliche Voraussetzungen für deren Indeckungnahme vorliegen. 2Rückdatierte Eintragungen sind nicht zulässig.

(2) 1Jeder Deckungswert ist mit einer innerhalb des Deckungsregisters fortlaufenden Nummer einzutragen. 2Die Nummer darf nach Löschung des Deckungswerts nicht erneut vergeben werden.

(3) Eine Spalte der Haupt- und Unterregister ist jeweils für solche Bemerkungen vorzusehen, die zur eindeutigen rechtlichen Zuordnung des Deckungswerts neben den übrigen Angaben erforderlich sind oder die Zuordnung erheblich erleichtern können.

 
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Zitierungen von § 8 DeckRegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 DeckRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DeckRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 DeckRegV Haupt- und Unterregister (vom 09.10.2022)
... aus dem Unterregister in das Hauptregister zu übertragen und 3. ist in der nach § 8 Absatz 3 für Bemerkungen vorzusehenden Spalte zu vermerken, dass es sich um einen Übertrag aus ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung
V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Artikel 3 PfandRÄndV Änderung der Deckungsregisterverordnung
... aus dem Unterregister in das Hauptregister zu übertragen und 3. ist in der nach § 8 Absatz 3 für Bemerkungen vorzusehenden Spalte zu vermerken, dass es sich um einen Übertrag aus ...