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Änderung § 11 DeckRegV vom 09.10.2022
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§ 11 DeckRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.10.2022 geltenden Fassung | § 11 DeckRegV n.F. (neue Fassung) in der am 09.10.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Eintragung von Deckungswerten nach § 20 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes | |
Eintragungen von Deckungswerten nach § 20 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes sind entsprechend des in Anlage 2 dargestellten Formulars DR 2 in folgender Weise vorzunehmen: 1. 1 Die Spalten 1 bis 3 sind mit 'Bezeichnung des Deckungswerts' zu überschreiben. 2 In Spalte 1 sind unter Buchstabe a die laufende Nummer der Eintragung im Deckungsregister, unter Buchstabe b das institutsinterne Aktenzeichen und unter Buchstabe c das Eintragungsdatum einzutragen. 2. In Spalte 2 ist der Schuldner unter Angabe der Darlehensnummer, im Fall von Wertpapieren der Wertpapierkennnummer, einzutragen. 3. In Spalte 3 sind die Währung und der Nennbetrag der Forderung sowie in Fällen der Gewährleistung die Stelle, welche die Gewährleistung ausgesprochen hat, anzugeben. 4. 1 Löschungsvermerke sind unter Angabe des Datums in Spalte 4 einzutragen. 2 Sofern die Löschung an gesonderter Stelle im Register vermerkt wird, sind hierzu neben dem Löschungsvermerk in Spalte 4 die Angaben des zu löschenden Werts in Spalte 1 zu wiederholen. 3 § 9 Nummer 5 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend. | |
(Text alte Fassung) 5. Ansprüche auf Schadlosstellung nach § 20 Absatz 2a Satz 3 des Pfandbriefgesetzes sind bei der betreffenden Forderung unter Benennung des zur Schadlosstellung Verpflichteten (Name, Anschrift) in Spalte 5 einzutragen. | (Text neue Fassung) 5. Ansprüche auf Schadlosstellung nach § 20 Absatz 3 Satz 3 des Pfandbriefgesetzes sind bei der betreffenden Forderung unter Benennung des zur Schadlosstellung Verpflichteten (Name, Anschrift) in Spalte 5 einzutragen. |
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