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Änderung § 12 DeckRegV vom 09.10.2022

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§ 12 DeckRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2022 geltenden Fassung
§ 12 DeckRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Eintragung von Deckungswerten nach § 21 und § 26 Abs. 1 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes


(Text neue Fassung)

§ 12 Eintragung von Deckungswerten nach § 21 und § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pfandbriefgesetzes


vorherige Änderung

(1) Eintragungen von Deckungswerten nach § 21 und § 26 Abs. 1 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes sind vorbehaltlich des Absatzes 2 entsprechend den §§ 9 und 10 vorzunehmen.



(1) Eintragungen von Deckungswerten nach § 21 und § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pfandbriefgesetzes sind vorbehaltlich des Absatzes 2 entsprechend den §§ 9 und 10 vorzunehmen.

(Textabschnitt unverändert)

(2) 1 In der Überschrift tritt anstelle des Zusatzes (Hypotheken) der Zusatz (Schiffshypotheken). 2 In Spalte 2a tritt an die Stelle der Bezeichnung des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des beliehenen Schiffes oder Schiffsbauwerks im öffentlichen Register sowie die Bezeichnung des Registers und der Registerstelle. 3 Im Fall von dinglichen Sicherungsrechten nach § 22 Abs. 5 des Pfandbriefgesetzes, die nicht zur Sicherung einer persönlichen Forderung dienen, sowie im Fall von abstrakten Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnissen, die durch Schiffshypotheken gesichert sind, sind die zugrunde liegenden Darlehensforderungen in Spalte 4 einzutragen. 4 § 9 Nr. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 5 In den Fällen des § 23 Absatz 4 des Pfandbriefgesetzes ist das Sicherungsverhältnis über Ansprüche aus der Schiffsversicherung in Spalte 6 einzutragen.



(heute geltende Fassung)