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Änderung § 12a DeckRegV vom 09.10.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12a DeckRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2022 geltenden Fassung
§ 12a DeckRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12a Eintragung von Deckungswerten nach den §§ 26a und 26f Abs. 1 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes


(Text neue Fassung)

§ 12a Eintragung von Deckungswerten nach den §§ 26a und 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pfandbriefgesetzes


vorherige Änderung

(1) Die Eintragung von Deckungswerten nach den §§ 26a und 26f Abs. 1 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes ist vorbehaltlich Absatz 2 entsprechend den §§ 9 und 10 vorzunehmen.



(1) Die Eintragung von Deckungswerten nach den §§ 26a und 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pfandbriefgesetzes ist vorbehaltlich Absatz 2 entsprechend den §§ 9 und 10 vorzunehmen.

(Textabschnitt unverändert)

(2) 1 In der Überschrift tritt anstelle des Zusatzes (Hypotheken) der Zusatz (Flugzeughypotheken). 2 In Spalte 2a tritt an die Stelle der Bezeichnung des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des beliehenen Flugzeuges im öffentlichen Register sowie die Bezeichnung des Registers und der Registerstelle. 3 Im Falle von dinglichen Rechten nach § 26b Abs. 5 des Pfandbriefgesetzes, die nicht zur Sicherung einer persönlichen Forderung dienen, sowie im Falle von abstrakten Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnissen, die durch Registerpfandrechte nach § 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder durch ausländische Flugzeughypotheken gesichert sind, sind die zugrunde liegenden Darlehensforderungen in Spalte 4 einzutragen. 4 § 9 Nr. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 5 In den Fällen des § 26c Absatz 4 des Pfandbriefgesetzes ist das Sicherungsverhältnis über Ansprüche aus der Flugzeugversicherung in Spalte 6 einzutragen.



(heute geltende Fassung)