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Änderung § 13 DeckRegV vom 09.10.2022
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§ 13 DeckRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.10.2022 geltenden Fassung | § 13 DeckRegV n.F. (neue Fassung) in der am 09.10.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Eintragung von Derivategeschäften | |
Die Eintragung von Derivategeschäften in das jeweilige Unterregister ist entsprechend des in Anlage 3 dargestellten Formulars DR 3 durch Eintragung der einbezogenen Derivate in folgender Weise vorzunehmen: 1. 1 Die Spalten 1 bis 8 sind mit 'Bezeichnung des Deckungswerts' zu überschreiben. 2 Spalte 1 enthält unter Buchstabe a die laufende Nummer innerhalb des Deckungsregisters und unter Buchstabe b das Eintragungsdatum, Spalte 2 die bankinterne Registrierungsnummer bei der Pfandbriefbank. 2. In Spalte 3 sind Name und Anschrift des Vertragspartners einzutragen. 3. Spalte 4 enthält die Bezeichnung des Produktes sowie produktspezifische Angaben wie die Beträge und Währungen des Kapitaltausches, die vereinbarten Zinssätze oder Referenzzinssätze nebst Auf- oder Abschlägen sowie gegebenenfalls weitere Angaben, die zur eindeutigen Identifizierung des Vertrages erforderlich sind. 4. In Spalte 5 wird die interne Registrierungsnummer beim Vertragspartner der Pfandbriefbank eingetragen. 5. Spalte 6 enthält unter Buchstabe a das Abschlussdatum des Rahmenvertrags, der das Derivategeschäft regelt, unter Buchstabe b das Abschlussdatum des Einzelabschlusses, unter Buchstabe c die Ursprungslaufzeit des Einzelabschlusses und unter Buchstabe d das Fälligkeitsdatum des Einzelabschlusses. 6. In Spalte 7 sind die Vermögenswerte einzutragen, die der Pfandbriefbank vom Vertragspartner als Sicherheit für Ansprüche aus dem Derivategeschäft gestellt worden sind. 7. 1 In Spalte 8 kann der Treuhänder bei einem in Papierform geführten Deckungsregister seine nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes erforderliche Zustimmung durch Namensunterschrift erteilen. 2 Bei eindeutiger Bezeichnung des Derivats kann die Zustimmung des Treuhänders auch auf einem gesonderten Blatt, das nicht Bestandteil des Deckungsregisters ist, erfolgen. 3 § 8 Absatz 4 Satz 3 des Pfandbriefgesetzes und § 9 Nummer 5 Satz 6 bis 8 gelten entsprechend. 8. 1 Löschungsvermerke sind unter Angabe des Datums in Spalte 9 einzutragen. 2 Sofern die Löschung an gesonderter Stelle im Register vermerkt wird, sind hierzu neben dem Löschungsvermerk in Spalte 9 die Angaben des zu löschenden Werts in Spalte 1 zu wiederholen. 3 § 9 Nummer 5 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend. | |
(Text alte Fassung) 9. Ansprüche auf Schadlosstellung nach § 20 Absatz 2a Satz 3 des Pfandbriefgesetzes sind bei dem betreffenden Derivategeschäft unter Benennung des zur Schadlosstellung Verpflichteten (Name, Anschrift) in Spalte 10 einzutragen. | (Text neue Fassung) 9. Ansprüche auf Schadlosstellung nach § 20 Absatz 3 Satz 3 des Pfandbriefgesetzes sind bei dem betreffenden Derivategeschäft unter Benennung des zur Schadlosstellung Verpflichteten (Name, Anschrift) in Spalte 10 einzutragen. |
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