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Änderung § 9 DeckRegV vom 26.03.2009

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§ 9 DeckRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung
§ 9 DeckRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Eintragung im Inland belegener Hypotheken und Grundschulden


Eintragungen im Inland belegener Hypotheken und Grundschulden sind entsprechend des in Anlage 1 dargestellten Formulars DR 1 in folgender Weise vorzunehmen:

(Text alte Fassung)

1. Die Spalten 1 bis 4 sind mit „Bezeichnung des Deckungswerts' zu überschreiben. In Spalte 1 sind unter Buchstabe a die laufende Nummer innerhalb des Deckungsregisters, unter Buchstabe b das von der Pfandbriefbank vergebene Aktenzeichen und unter Buchstabe c das Eintragungsdatum anzugeben.

2. In Spalte 2a ist das belastete Grundstück oder grundstücksgleiche Recht einzutragen. Es kann entweder die Bezeichnung aus dem Bestandsverzeichnis des Grundbuchs übernommen oder auf das Grundbuchblatt verwiesen werden. In letzterem Falle ist zusätzlich die Anschrift des Grundstücks anzugeben. In Spalte 2b ist der bei der Indeckungnahme angenommene Beleihungswert einzutragen.

3. In Spalte 3 ist das Grundpfandrecht einzutragen. Anzugeben sind die laufende Nummer, unter der das Grundpfandrecht in das Grundbuch eingetragen ist, die Währung und der im Grundbuch eingetragene Nennbetrag.

4. Sofern es sich nicht um eine Hypothek handelt, ist in Spalte 4 zusätzlich die gesicherte persönliche Forderung einzutragen. Anzugeben sind der Schuldner, die Währung, der Nominalbetrag und, sofern abweichend vom Aktenzeichen in Spalte 1 Buchstabe b, die Darlehensnummer.

5. Löschungsvermerke sind in Spalte 5 einzutragen. Anzugeben sind die Spaltennummer und gegebenenfalls der Betrag der zu löschenden Eintragung sowie das Datum der Löschung. Sofern die Löschung an gesonderter Stelle im Register vermerkt wird, sind hierzu neben dem Löschungsvermerk in Spalte 5 zumindest auch die Angaben des zu löschenden Deckungswerts in den Spalten 1 und 2a zu wiederholen. Die Unterschrift des Treuhänders nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 des Pfandbriefgesetzes muss dem jeweiligen Löschungsvermerk der Pfandbriefbank eindeutig zugeordnet sein. Bei eindeutiger Bezeichnung des zu löschenden Deckungswerts kann die Zustimmung des Treuhänders auch auf einem gesonderten Blatt, das nicht Bestandteil des Deckungsregisters ist, erfolgen.

6. Ist der Deckungswert in ein Refinanzierungsregister nach § 22a oder § 22b des Kreditwesengesetzes eingetragen, ist dies in Spalte 6 zu vermerken. Das registerführende Unternehmen und der Zeitpunkt der Eintragung in das Refinanzierungsregister sind anzugeben.

(Text neue Fassung)

1. 1 Die Spalten 1 bis 4 sind mit 'Bezeichnung des Deckungswerts' zu überschreiben. 2 In Spalte 1 sind unter Buchstabe a die laufende Nummer innerhalb des Deckungsregisters, unter Buchstabe b das von der Pfandbriefbank vergebene Aktenzeichen und unter Buchstabe c das Eintragungsdatum anzugeben.

2. 1 In Spalte 2a ist das belastete Grundstück oder grundstücksgleiche Recht einzutragen. 2 Es kann entweder die Bezeichnung aus dem Bestandsverzeichnis des Grundbuchs (Gemarkung, Flur, Flurstück) übernommen oder auf das Grundbuchblatt verwiesen werden. 3 In letzterem Falle sind hierzu das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk und die Nummer des Grundbuchblatts sowie zusätzlich die Postadresse oder eine sonstige ortsübliche Lagebezeichnung des Grundstücks anzugeben. 4 In Spalte 2b ist der bei der Indeckungnahme angenommene Beleihungswert einzutragen.

3. 1 In Spalte 3 ist das Grundpfandrecht einzutragen. 2 Anzugeben sind die laufende Nummer, unter der das Grundpfandrecht in das Grundbuch eingetragen ist, die Währung und der im Grundbuch eingetragene Nennbetrag.

4. 1 Sofern es sich nicht um eine Hypothek handelt, ist in Spalte 4 zusätzlich die gesicherte persönliche Forderung einzutragen. 2 Anzugeben sind der Schuldner, die Währung, der Nominalbetrag und, sofern abweichend vom Aktenzeichen in Spalte 1 Buchstabe b, die Darlehensnummer.

5. 1 Löschungsvermerke sind in Spalte 5 einzutragen. 2 Anzugeben sind die Spaltennummer und gegebenenfalls der Betrag der zu löschenden Eintragung sowie das Datum der Löschung. 3 Sofern die Löschung an gesonderter Stelle im Register vermerkt wird, sind hierzu neben dem Löschungsvermerk in Spalte 5 die Angaben des zu löschenden Deckungswerts in Spalte 1 zu wiederholen. 4 Die Unterschrift des Treuhänders nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 des Pfandbriefgesetzes muss dem jeweiligen Löschungsvermerk der Pfandbriefbank eindeutig zugeordnet sein. 5 Bei eindeutiger Bezeichnung des zu löschenden Deckungswerts kann die Zustimmung des Treuhänders auch auf einem gesonderten Blatt, das nicht Bestandteil des Deckungsregisters ist, erfolgen. 6 Im Falle eines elektronisch geführten Deckungsregisters kann die Zustimmung zur Löschung auch mittels geeigneten Authentifizierungsinstruments nach § 8 Absatz 4 Satz 3 des Pfandbriefgesetzes erteilt werden. 7 Ein geeignetes Authentifizierungsinstrument ist ein Verfahren, das den Anforderungen an eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des Artikels 4 Nummer 30 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018, S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10) genügt, wobei die Freigabe der elektronischen Zustimmungserklärung durch den Treuhänder stets mindestens eines Authentifizierungselements bedarf. 8 Die elektronische Löschungszustimmung muss beweissicher dokumentiert werden.

6. 1 Ist der Deckungswert zugunsten der Pfandbriefbank in ein Refinanzierungsregister nach § 22a oder § 22b des Kreditwesengesetzes eingetragen, ist dies in Spalte 6 zu vermerken. 2 Das registerführende Unternehmen und der Zeitpunkt (Datum, Uhrzeit) der Eintragung in das Refinanzierungsregister sowie in den Fällen des § 22b des Kreditwesengesetzes der zur Übertragung Verpflichtete sind anzugeben.

7. Sind eingetragene Werte nach § 5 Abs. 1a Satz 1 des Pfandbriefgesetzes nur teilweise zur Deckung der Pfandbriefe bestimmt, sind genaue Angaben über den Umfang des zur Deckung bestimmten Teils und seines Rangs gegenüber dem nicht zur Deckung bestimmten Teil in Spalte 6 zu vermerken.

8. Werden eingetragene Werte nach § 5 Abs. 1a Satz 4 des Pfandbriefgesetzes ganz oder teilweise von der Pfandbriefbank als Treuhänder verwaltet, sind genaue Angaben über den Gläubiger des Übertragungsanspruchs in Spalte 6 zu vermerken; bei teilweiser treuhänderischer Verwaltung gilt Nummer 7 entsprechend.