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Änderung § 1 DeckRegV vom 08.10.2022
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§ 1 DeckRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.10.2022 geltenden Fassung | § 1 DeckRegV n.F. (neue Fassung) in der am 08.10.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen | |
(Text alte Fassung) (1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Form und Inhalt der Deckungsregister nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes, die Form der Aufzeichnungen und Bestätigungen nach § 5 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes, die Art und Weise der Übermittlung der Aufzeichnungen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt). | (Text neue Fassung) (1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Form und Inhalt der Deckungsregister nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes, an Verfahren und Dokumentation der Zustimmung des Treuhänders nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 4 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes, die Form der Aufzeichnungen und Bestätigungen nach § 5 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes, die Art und Weise der Übermittlung der Aufzeichnungen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt). |
(2) Eintragungen im Sinne dieser Verordnung sind auch Löschungsvermerke. |
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