§ 2 DeckRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.10.2022 geltenden Fassung | § 2 DeckRegV n.F. (neue Fassung) in der am 08.10.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Form der Deckungsregister; Eintragungen | |
(Text alte Fassung) (1) Deckungsregister können nach Maßgabe des Teils 3 in Papierform oder als elektronische Register geführt werden. | (Text neue Fassung) (1) Das Deckungsregister für eine Pfandbriefgattung kann nach Maßgabe des Teils 3 in Papierform oder nach dauerhafter Wahl der Pfandbriefbank als elektronisches Register geführt werden. |
(2) 1 Eintragungen dürfen nur durch von der Pfandbriefbank besonders ermächtigte Personen vorgenommen werden; die Ermächtigung und etwaige Veränderungen sind zu dokumentieren. 2 Die Dokumentation ist für jede Person mindestens fünf Jahre nach Widerruf der Ermächtigung aufzubewahren. |