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Änderung § 2 DeckRegV vom 08.10.2022

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§ 2 DeckRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.10.2022 geltenden Fassung
§ 2 DeckRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Form der Deckungsregister; Eintragungen


(Text alte Fassung)

(1) Deckungsregister können nach Maßgabe des Teils 3 in Papierform oder als elektronische Register geführt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Das Deckungsregister für eine Pfandbriefgattung kann nach Maßgabe des Teils 3 in Papierform oder nach dauerhafter Wahl der Pfandbriefbank als elektronisches Register geführt werden.

(2) 1 Eintragungen dürfen nur durch von der Pfandbriefbank besonders ermächtigte Personen vorgenommen werden; die Ermächtigung und etwaige Veränderungen sind zu dokumentieren. 2 Die Dokumentation ist für jede Person mindestens fünf Jahre nach Widerruf der Ermächtigung aufzubewahren.




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