Tools:
Update via:
Änderung § 6 DeckRegV vom 08.10.2022
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 PfandRÄndV am 8. Oktober 2022 und Änderungshistorie der DeckRegVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 DeckRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.10.2022 geltenden Fassung | § 6 DeckRegV n.F. (neue Fassung) in der am 08.10.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Allgemeine Anforderungen | |
(Text alte Fassung) (1) Der Inhalt eines elektronisch geführten Deckungsregisters muss auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähig sowie auf Dauer revisionssicher archiviert sein. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Inhalt eines elektronisch geführten Deckungsregisters muss auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähig sowie auf Dauer revisionssicher archiviert sein. 2 § 5 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. |
(2) 1 Der Inhalt des elektronischen Deckungsregisters muss auf dem Bildschirm und in Ausdrucken in einer Weise sichtbar gemacht werden können, die die Eintragungen nach Form und Inhalt vollständig abbildet. 2 Das elektronische Deckungsregister muss jederzeit vollständig ausgedruckt werden können. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7347/al167218-0.htm