§ 17 DeckRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.10.2022 geltenden Fassung | § 17 DeckRegV n.F. (neue Fassung) in der am 08.10.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 17 Aufbewahrung durch die Bundesanstalt | |
(Text alte Fassung) 1 Die Bundesanstalt hat die Aufzeichnungen 50 Jahre aufzubewahren. 2 Die Aufzeichnungen sind vor unberechtigtem Zugriff sowie vor Beschädigung oder Zerstörung durch äußere Einwirkungen besonders zu schützen. 3 Die Befugnisse zum Zugriff auf die Aufzeichnungen sind auf bestimmte Mitarbeiter der Bundesanstalt zu beschränken. | (Text neue Fassung) 1 Die Bundesanstalt hat die Aufzeichnungen zwei Jahre aufzubewahren. 2 Die Aufzeichnungen sind vor unberechtigtem Zugriff sowie vor Beschädigung oder Zerstörung durch äußere Einwirkungen besonders zu schützen. 3 Die Befugnisse zum physischen Zugriff auf die Aufzeichnungen sind auf bestimmte Mitarbeiter der Bundesanstalt zu beschränken. |