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Änderung § 13 DeckRegV vom 26.03.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 DeckRegV, alle Änderungen durch Artikel 7 PfandBFEG am 26. März 2009 und Änderungshistorie der DeckRegVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 13 DeckRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung | § 13 DeckRegV n.F. (neue Fassung) in der am 26.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607 |
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(Text alte Fassung) § 13 Eintragung von Derivaten | (Text neue Fassung)§ 13 Eintragung von Ansprüchen aus Derivategeschäften |
Die Eintragung von Derivaten in das jeweilige Unterregister ist entsprechend des in Anlage 3 dargestellten Formulars DR 3 in folgender Weise vorzunehmen: 1. Die Spalten 1 bis 8 sind mit 'Bezeichnung des Deckungswerts' zu überschreiben. Spalte 1 enthält unter Buchstabe a die laufende Nummer innerhalb des Deckungsregisters und unter Buchstabe b das Eintragungsdatum, Spalte 2 die Registrierungsnummer der Pfandbriefbank. | Die Eintragung der Ansprüche aus Derivategeschäften in das jeweilige Unterregister ist entsprechend des in Anlage 3 dargestellten Formulars DR 3 durch Eintragung der einbezogenen Derivate in folgender Weise vorzunehmen: 1. 1 Die Spalten 1 bis 8 sind mit 'Bezeichnung des Deckungswerts' zu überschreiben. 2 Spalte 1 enthält unter Buchstabe a die laufende Nummer innerhalb des Deckungsregisters und unter Buchstabe b das Eintragungsdatum, Spalte 2 die Registrierungsnummer der Pfandbriefbank. |
(Textabschnitt unverändert) 2. In Spalte 3 sind Name und Anschrift des Vertragspartners einzutragen. 3. Spalte 4 enthält die Bezeichnung des Produktes sowie produktspezifische Angaben wie die Beträge und Währungen des Kapitaltausches, Höhe der Zinssätze sowie gegebenenfalls weitere Angaben, die zur eindeutigen Identifizierung des Vertrages erforderlich sind. 4. In Spalte 5 wird die Registrierungsnummer des Vertragspartners eingetragen. 5. Spalte 6 enthält unter Buchstabe a das Datum des Einzelabschlusses, unter Buchstabe b die Laufzeit und unter Buchstabe c die Fälligkeit. 6. In Spalte 7 sind die Vermögenswerte einzutragen, die der Pfandbriefbank vom Vertragspartner als Sicherheit für Ansprüche aus dem Derivategeschäft gestellt worden sind. | |
7. In Spalte 8 kann der Treuhänder seine nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes erforderliche Zustimmung durch Namensunterschrift erteilen. Bei eindeutiger Bezeichnung des Derivats kann die Zustimmung des Treuhänders auch auf einem gesonderten Blatt, das nicht Bestandteil des Deckungsregisters ist, erfolgen. 8. Löschungsvermerke sind unter Angabe des Datums in Spalte 9 einzutragen. Sofern die Löschung an gesonderter Stelle im Register vermerkt wird, sind hierzu neben dem Löschungsvermerk in Spalte 9 zumindest auch die Angaben des zu löschenden Werts in den Spalten 1 bis 3 und 6 zu wiederholen. § 9 Nr. 5 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. | 7. 1 In Spalte 8 kann der Treuhänder seine nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes erforderliche Zustimmung durch Namensunterschrift erteilen. 2 Bei eindeutiger Bezeichnung des Derivats kann die Zustimmung des Treuhänders auch auf einem gesonderten Blatt, das nicht Bestandteil des Deckungsregisters ist, erfolgen. 8. 1 Löschungsvermerke sind unter Angabe des Datums in Spalte 9 einzutragen. 2 Sofern die Löschung an gesonderter Stelle im Register vermerkt wird, sind hierzu neben dem Löschungsvermerk in Spalte 9 zumindest auch die Angaben des zu löschenden Werts in den Spalten 1 bis 3 und 6 zu wiederholen. 3 § 9 Nr. 5 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. |
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