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Änderung I. Anordnung zur Änderung der BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung vom 01.10.2006
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I. a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung | I. n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2006 geltenden Fassung durch B. v. 15.09.2006 BGBl. I 2181 |
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(Textabschnitt unverändert) I. | |
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bundesministerium für Gesundheit und mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern wird die BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung vom 27. Januar 2000 (BGBl. I S. 1213), zuletzt geändert durch die Anordnung vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1813), wie folgt geändert: 1. Im Einleitungssatz werden folgende Angaben neu gefasst: 10. Spiegelstrich: 'dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie'; 11. Spiegelstrich: 'dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz'; 12. Spiegelstrich: 'dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales'. | |
(Text alte Fassung) Die bisherigen Spiegelstriche 12 bis 24 werden zu den Spiegelstrichen 13 bis 24. | (Text neue Fassung) Die bisherigen Spiegelstriche 12 bis 24 werden zu den Spiegelstrichen 13 bis 25. |
13. Spiegelstrich: 'dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung'; 14. Spiegelstrich: 'dem Bundesministerium für Gesundheit'; 20. Spiegelstrich: 'dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien'. 2. Buchstabe A Ziffer I Nr. 10 wird gestrichen. Die bisherige Nummer 11 wird zu Nummer 10. 3. In Buchstabe A Ziffer II Nr. 1 wird a) Absatz 1 wie folgt neu gefasst: 'Örtlich zuständig ist das Service-Center der in der Anlage 2 bezeichneten Oberfinanzdirektion, in dessen Bereich sich der Hauptwohnsitz des Versorgungsberechtigten befindet.' b) Absatz 2 gestrichen. Absatz 3 wird zu Absatz 2. 4. Buchstabe A Ziffer II Nr. 2 wird wie folgt neu gefasst: 'Für Versorgungsempfänger, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, ist das Service-Center der Oberfinanzdirektion Köln zuständig; es trifft auch die Entscheidung nach § 49 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes. Wohnen die Empfänger von Hinterbliebenenbezügen (Witwen, Waisen, geschiedene Ehegatten, Verwandte der aufsteigenden Linie) sowohl im Ausland als auch im Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes, erstreckt sich die Zuständigkeit des Service-Centers der Oberfinanzdirektion Köln auch auf die Empfänger, die ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes haben.' 5. Buchstabe A Ziffer III Nr. 5 wird wie folgt neu gefasst: 'Soweit die Versorgung erstmals von der obersten Dienstbehörde festgesetzt wird und die weitere Versorgungsfestsetzung den Service-Centern der in der Anlage 2 bezeichneten Oberfinanzdirektionen obliegt, übersendet die oberste Dienstbehörde dem Service-Center, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Hauptwohnsitz des Versorgungsempfängers befindet, den Pensionsfestsetzungsbescheid zusammen mit den Personalakten, mindestens mit den für die Rechnungsprüfung erforderlichen Personalunterlagen.' 6. Buchstabe B Ziffer II wird wie folgt neu gefasst: 'Örtlich zuständig ist das Service-Center der in der Anlage 2 bezeichneten Oberfinanzdirektion. Dabei gilt Folgendes: 1. Für Beamte und frühere Beamte ist zuständig das Service-Center, in dessen Bereich der Beamte - seinen dienstlichen Wohnsitz hat oder - zuletzt seinen dienstlichen Wohnsitz hatte, wenn er aus dem Beamtenverhältnis ohne Versorgung ausgeschieden oder verstorben ist und keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind. 2. Für Ruhestandsbeamte und verstorbene Ruhestandsbeamte ohne Hinterbliebene ist zuständig das Service-Center, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz des Betreffenden liegt oder lag. 3. Für verstorbene Beamte, frühere Beamte und Ruhestandsbeamte, bei denen jeweils Hinterbliebene mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung vorhanden sind, ist zuständig das Service-Center, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz der witwengeldberechtigten Person liegt oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, das Service-Center, in dessen Bereich die jüngste anspruchsberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat. Liegt der maßgebliche Hauptwohnsitz des unter Absatz 1 Nr. 2 und 3 aufgeführten Personenkreises im Ausland, ist das Service-Center der Oberfinanzdirektion Köln zuständig. Ändert sich die örtliche Zuständigkeit, ist dies in den Fällen der Erstattungen von Aufwendungen gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch dem Versicherungsträger von dem Service-Center der nunmehr zuständigen Oberfinanzdirektion mitzuteilen.' 7. In Buchstabe B Ziffer IV werden die Worte 'Wirtschaft und Arbeit' jeweils ersetzt durch die Worte 'Wirtschaft und Technologie'. 8. In Buchstabe C Ziffer II Nr. 1 bis 3 werden jeweils die Worte 'die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung' ersetzt durch die Worte 'das Service-Center'. In Nummer 4 werden die Worte 'Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung' durch die Worte 'Service-Center' ersetzt. 9. In Buchstabe D Ziffer I wird das Wort 'Oberfinanzdirektionen' ersetzt durch die Worte 'Service-Centern der in der Anlage 2 bezeichneten Oberfinanzdirektionen'. 10. Die bisherige Anlage zur BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung wird zu Anlage 1. | |
11. In Anlage 1 wird jeweils das Wort 'Oberfinanzdirektionen' ersetzt durch die Worte 'Oberfinanzdirektionen/Service-Center'. | 11. In Anlage 1 wird jeweils das Wort 'Oberfinanzdirektionen' ersetzt durch die Worte 'Oberfinanzdirektionen/Service-Center'; 'Oberfinanzdirektion Köln wird ersetzt durch Oberfinanzdirektion/Service-Center Köln' |
12. In Anlage 1 wird die Spalte 4 gestrichen. Die bisherigen Spalten 5 bis 8 werden zu Spalten 4 bis 7. 13. In Anlage 1 Ziffer 10 Spalte 1 und Ziffer 10.1 Spalte 2a werden die Worte 'Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit' ersetzt durch die Worte 'Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie'. 14. In Anlage 1 Ziffer 11 Spalte 1 und Ziffer 11.1 Spalte 2a werden die Worte 'Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft' ersetzt durch die Worte 'Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz'. 15. In Anlage 1 wird die bisherige Ziffer 12 zu Ziffer 28. 16. In Anlage 1 wird eine neue Ziffer 12 eingefügt und in Spalte 1 um die Worte 'Bundesministerium für Arbeit und Soziales' ergänzt. Es wird eine Ziffer 12.1 neu eingefügt und in Spalte 1 um die Worte 'Angehörige des Ministeriums', in Spalte 2a um die Worte 'Bundesministerium für Arbeit und Soziales' ergänzt. Die Spalten 2b bis 3 und 5 werden um die Worte 'Oberfinanzdirektionen/Service-Center', die Spalte 4 um die Worte 'Aktive: wie 2a Versorgungsempfänger: Oberfinanzdirektionen/Service-Center', die Spalte 6 um die Worte 'Oberfinanzdirektionen/ Service-Center, soweit Bescheid erlassen oder abgelehnt' und Spalte 7 um die Worte 'Oberfinanzdirektionen/Service-Center, soweit für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig' ergänzt. Es wird eine Ziffer 12.2 neu eingefügt und in Spalte 1 um die Worte 'Angehörige nachgeordneter Dienststellen', in den Spalten 2a bis 7 um die Worte 'Oberfinanzdirektionen/Service-Center' ergänzt. 17. In Anlage 1 Ziffer 14 Spalte 1 und Ziffer 14.1 Spalte 2a werden die Worte 'Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung' ersetzt durch die Worte 'Bundesministerium für Gesundheit'. 18. In Anlage 1 wird die bisherige Ziffer 14.3 zu Ziffer 12.3. | |
19. In Anlage 1 Ziffer 17.1 Spalte 6 werden die Worte 'soweit Bescheid erlassen oder abgelehnt' und in Spalte 7 die Worte 'soweit für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig' gestrichen. | 19. In Anlage 1 Ziffer 17.1 Spalte 6 werden das Komma und die Worte 'soweit Bescheid erlassen oder abgelehnt' und in Spalte 7 das Komma und die Worte 'soweit für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig' gestrichen. |
20. In Anlage 1 Ziffer 19 Spalte 1 werden die Worte 'Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und der Medien' ersetzt durch die Worte 'Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien'. 21. In Anlage 1 wird Ziffer 21.1 Spalte 1 bis 7 gestrichen. Die Ziffer 21.2 wird zu Ziffer 21.1. | |
22. In Anlage 1 wird die Seite 12 um eine Fußnote ergänzt: 'Für die Angehörigen des Ministeriums und der nachgeordneten Dienststellen, die ab dem 1. Januar 1999 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind und aktuell für die Angehörigen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West für die beamtenrechtliche Versorgung zuständig.' | 22. In Anlage 1 wird die Ziffer 21. um eine Fußnote ergänzt: 'Für die Angehörigen des Ministeriums und der nachgeordneten Dienststellen, die ab dem 1. Januar 1999 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind und aktuell für die Angehörigen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West für die beamtenrechtliche Versorgung zuständig.' |
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