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Änderung § 3 EntflechtG vom 07.12.2016
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§ 3 EntflechtG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2016 geltenden Fassung | § 3 EntflechtG n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2755 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Finanzierung beendeter Finanzhilfen | |
(1) 1 Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes für 'Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden' steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 1.335.500.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. 2 Der Bund führt im Rahmen seiner Zuständigkeit die besonderen Programme nach § 6 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes fort. | |
(Text alte Fassung) (2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur Wohnraumförderung steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 jährlich ein Betrag von 518.200.000 Euro, ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 1.018.200.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. | (Text neue Fassung) (2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur Wohnraumförderung steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 jährlich ein Betrag von 518.200.000 Euro, ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ein Betrag von 1.018.200.000 Euro, ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 jährlich ein Betrag von 1.518.200.000 Euro, ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 ein Betrag von 1.018.200.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. |
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