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Änderung § 3 EntflechtG vom 21.12.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 EntflechtG, alle Änderungen durch Artikel 7 FAGuaÄndG am 21. Dezember 2018 und Änderungshistorie des EntflechtGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3 EntflechtG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung | § 3 EntflechtG n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Finanzierung beendeter Finanzhilfen | |
(1) 1 Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes für 'Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden' steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 1.335.500.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. 2 Der Bund führt im Rahmen seiner Zuständigkeit die besonderen Programme nach § 6 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes fort. | |
(Text alte Fassung) (2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur Wohnraumförderung steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 jährlich ein Betrag von 518.200.000 Euro, ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ein Betrag von 1.018.200.000 Euro, ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 jährlich ein Betrag von 1.518.200.000 Euro, ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 ein Betrag von 1.018.200.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. | (Text neue Fassung) (2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur Wohnraumförderung steht den Ländern in den im Folgenden genannten Kalenderjahren der angegebene Betrag aus dem Haushalt des Bundes zu: 1. in den Jahren 2014 und 2015 jeweils ein Betrag von 518.200.000 Euro, 2. im Jahr 2016 ein Betrag von 1.018.200.000 Euro und 3. in den Jahren 2017 bis 2019 jeweils ein Betrag von 1.518.200.000 Euro. |
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