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§ 2 - Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz (SZAG)
Artikel 14 G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098, 2104 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2398
Geltung ab 12.09.2006; FNA: 170-7 Vereinigung Europas Europaunion
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Geltung ab 12.09.2006; FNA: 170-7 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 2 Aufteilung
(1) Der Anteil des Bundes an Sanktionszahlungen beträgt 65 Prozent, der Anteil der Länder 35 Prozent. 35 Prozent des Länderanteils tragen die Länder entsprechend ihrer Einwohnerzahl. 65 Prozent des Länderanteils tragen die Länder nach dem Anteil des Finanzierungsdefizits des jeweiligen Landes an der Summe der Finanzierungsdefizite aller Länder (Verursachungsbeitrag); Länder, die einen ausgeglichenen oder positiven Finanzierungssaldo aufweisen, bleiben bei der Ermittlung der Summe der Finanzierungsdefizite unberücksichtigt und werden an dem Teil der Sanktionslasten, der sich nach dem Verursachungsbeitrag bemisst, nicht beteiligt. Werden Sanktionszahlungen auf Grundlage von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 vor dem 1. Januar 2020 begründet, trägt der Bund die Sanktionszahlungen. Sanktionszahlungen gelten als vor dem 1. Januar 2020 begründet, soweit die Frist des Rates zur Behebung der Abweichungen und zur Ergreifung wirksamer Maßnahmen (Artikel 6 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1466/97) vor dem 1. Januar 2020 ausläuft.
(2) Der Finanzierungssaldo nach Absatz 1 setzt sich zusammen aus dem Finanzierungssaldo in haushaltsrechtlicher Abgrenzung abzüglich der Einnahmen aus der Veräußerung von Beteiligungen, aus der Kreditaufnahme beim öffentlichen Bereich sowie aus Darlehensrückflüssen von Dritten und zuzüglich der Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen, der Tilgungsausgaben an den öffentlichen Bereich sowie der Darlehensvergabe an Dritte (VGR-nahe Abgrenzung). Bei der Ermittlung der Finanzierungssalden der Länder sind die entsprechend zu ermittelnden Finanzierungssalden der Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände einzubeziehen.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 berechneten Zahlungsverpflichtungen eines Landes werden für die Dauer einer vom Bundesverfassungsgericht festgestellten extremen Haushaltsnotlage im Rahmen eines abgestimmten Sanierungskonzeptes vom Bund gestundet. Nach Abschluss des Sanierungsprozesses sind die Beträge, mit denen der Bund in Vorleistung getreten ist, durch das betroffene Land unverzüglich zu erstatten. Die gestundeten Beträge sind bis zu ihrer Rückzahlung nach dem Refinanzierungszins des Bundes zu verzinsen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags G. v. 15. Juli 2013 BGBl. I S. 2398 m.W.v. 19. Juli 2013
Frühere Fassungen von § 2 SZAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.07.2013 | Artikel 3 Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags vom 15.07.2013 BGBl. I S. 2398 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 SZAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SZAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SZAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SZAG Grundlagen
... Für die Berechnung des Länderanteils an Sanktionszahlungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die das Statistische Bundesamt zum 30. ... Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 ist, bei Geldbußen gemäß § 1 Satz 1 vorbehaltlich der ...
§ 4 SZAG Rückerstattungen; Einlagen anderer Mitgliedstaaten (vom 19.07.2013)
... Deutschland zurückerstattet, erhalten Bund und Länder ihre gemäß § 2 geleisteten Anteile zurück. Eine teilweise Rückerstattung von Einlagen sowie eine ... bei verzinslichen Einlagen aufgelaufenen Zinsen werden entsprechend den gemäß § 2 geleisteten Anteilen auf den Bund und die Länder verteilt. (2) Zinsen auf Einlagen ...
§ 5 SZAG Verordnungsermächtigung
... Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Anteile gemäß § 2 Abs. 1 und § 4 festzustellen sowie die Zahlungsmodalitäten und sonstige Einzelheiten im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2398
Artikel 3 FiskVtrUG Änderung des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes
... über Sanktionszahlungen an die Bundesrepublik Deutschland." 3. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Werden Sanktionszahlungen auf ... Deutschland zurückerstattet, erhalten Bund und Länder ihre gemäß § 2 geleisteten Anteile zurück. Eine teilweise Rückerstattung von Einlagen sowie eine ... bei verzinslichen Einlagen aufgelaufenen Zinsen werden entsprechend den gemäß § 2 geleisteten Anteilen auf den Bund und die Länder ...
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