Tools:
Update via:
Änderung § 4 SZAG vom 19.07.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 FiskVtrUG am 19. Juli 2013 und Änderungshistorie des SZAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 SZAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung | § 4 SZAG n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2398 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Rückerstattungen; Einlagen anderer Mitgliedstaaten | |
(Text alte Fassung) (1) Bund und Länder erhalten ihre gemäß § 2 geleisteten Anteile an der unverzinslichen Einlage zurück, sofern ein Beschluss gemäß Artikel 104 Abs. 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgehoben worden ist. | (Text neue Fassung) (1) Werden Einlagen vollständig an die Bundesrepublik Deutschland zurückerstattet, erhalten Bund und Länder ihre gemäß § 2 geleisteten Anteile zurück. Eine teilweise Rückerstattung von Einlagen sowie eine Rückerstattung von bei verzinslichen Einlagen aufgelaufenen Zinsen werden entsprechend den gemäß § 2 geleisteten Anteilen auf den Bund und die Länder verteilt. |
(2) Zinsen auf Einlagen anderer Mitgliedstaaten und entsprechende Geldbußen, die der Bundesrepublik Deutschland zufließen, stehen dem Bund zu 65 Prozent, den Ländern zu 35 Prozent zu. Der Länderanteil wird entsprechend der Einwohnerzahl auf die einzelnen Länder aufgeteilt. Für die Berechnung der Anteile der einzelnen Länder sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des dem Eingang dieser Gelder vorausgehenden Kalenderjahres festgestellt hat. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7352/al39531-0.htm