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§ 1 - Lastentragungsgesetz (LastG)
Artikel 15 G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098, 2105 (Nr. 42)
Geltung ab 12.09.2006; FNA: 170-8 Vereinigung Europas Europaunion
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Geltung ab 12.09.2006; FNA: 170-8 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 1 Grundsätze der Lastentragung
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zu finanzwirksamen Leistungen wegen der Verletzung supranationaler oder völkerrechtlicher Verpflichtungen im Bereich der Gesetzgebung, der Verwaltung oder der Rechtsprechung werden im Verhältnis von Bund und Ländern von derjenigen staatlichen Ebene getragen, in deren innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenbereich die lastenbegründende Pflichtverletzung erfolgt ist.
(2) Bei festgestellten Pflichtverletzungen im innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenbereich sowohl des Bundes als auch der Länder, tragen Bund und Länder die Lasten in dem Verhältnis des Umfangs, in dem ihre Pflichtverletzungen zur Entstehung der Leistungspflicht beigetragen haben, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
Zitierungen von § 1 LastG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LastG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LastG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 LastG Verletzungen von Verpflichtungen durch die Gerichte
... Verletzung von Verpflichtungen durch die Gerichte, ist für die Lastenzuordnung nach § 1 das Gericht der Instanz maßgeblich, das die beanstandete Entscheidung getroffen hat. Hat ein ...
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