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§ 4 - Lastentragungsgesetz (LastG)
Artikel 15 G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098, 2105 (Nr. 42)
Geltung ab 12.09.2006; FNA: 170-8 Vereinigung Europas Europaunion
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Geltung ab 12.09.2006; FNA: 170-8 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 4 Verletzungen von Verpflichtungen durch die Gerichte
(1) Erfolgt die Verurteilung wegen einer Verletzung von Verpflichtungen durch die Gerichte, ist für die Lastenzuordnung nach § 1 das Gericht der Instanz maßgeblich, das die beanstandete Entscheidung getroffen hat. Hat ein Gericht des Bundes die Entscheidung des Gerichts eines Landes bestätigt, tragen der Bund und das betroffene Land die Lasten je zur Hälfte.
(2) Bei Verurteilungen wegen überlanger Verfahrensdauer und Anhängigkeit sowohl bei Gerichten des Bundes als auch eines Landes werden die Lasten im Verhältnis der Anteile der beteiligten Gerichte an der Verfahrensdauer getragen.
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