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Artikel 5 - Föderalismusreform-Begleitgesetz (FödReformBeglG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- bei Hochschulkliniken aus der Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften und dem Krankenhausplan nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie ergänzenden Vereinbarungen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,".
- 2.
- § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „nach dem Hochschulbauförderungsgesetz" durch die Wörter „nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 werden die Wörter „oder des Hochschulbauförderungsgesetzes" durch die Wörter „oder der landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 5 Föderalismusreform-Begleitgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 FödReformBeglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FödReformBeglG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 22 FödReformBeglG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Artikel 4 bis 9, 11, 13, 20 und 21 treten am 1. Januar 2007 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am ...
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