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Artikel 7 - Föderalismusreform-Begleitgesetz (FödReformBeglG k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes
Das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden nach dem Wort „Absatz 1" die Wörter „und nach Maßgabe des § 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100) für den in dessen Absatz 2" eingefügt.
- 2.
- In § 22 Abs. 1 werden die Wörter „§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Wohnraumförderungsgesetzes" durch die Wörter „§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesregierung wird" durch die Wörter „Landesregierungen werden" ersetzt und die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates" gestrichen.
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen."
Zitierungen von Artikel 7 Föderalismusreform-Begleitgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 FödReformBeglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FödReformBeglG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 22 FödReformBeglG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Artikel 4 bis 9, 11, 13, 20 und 21 treten am 1. Januar 2007 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am ...
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