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Artikel 16 - Föderalismusreform-Begleitgesetz (FödReformBeglG k.a.Abk.)

Artikel 16 Änderung des Maßstäbegesetzes


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. September 2006 MaßstG § 5

§ 5 Abs. 1 des Maßstäbegesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2302) wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Aus dem Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer sollen in Höhe von bis zu einem Viertel Ergänzungsanteile den Ländern gewährt werden, deren Einnahmen je Einwohner aus den Landessteuern sowie aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer den Durchschnitt aller Länder unterschreiten; bei der Grunderwerbsteuer ist anstelle der Einnahmen die Steuerkraft anzusetzen. Zur Bestimmung der Steuerkraft der Grunderwerbsteuer sind die Einnahmen um die durch länderunterschiedliche Steuersätze entstehenden Einnahmeunterschiede zu bereinigen."

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Zitierungen von Artikel 16 Föderalismusreform-Begleitgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 FödReformBeglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FödReformBeglG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 33 JStG 2009 Änderung des Maßstäbegesetzes
... Satz 1 des Maßstäbegesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2302), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098) geändert worden ist, wird folgender Satz ...