Artikel 21 - Föderalismusreform-Begleitgesetz (FödReformBeglG k.a.Abk.)

Artikel 21 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes


Artikel 21 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 KHEntgG § 3, § 4, § 19, § 8

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 5 Satz 1, § 4 Abs. 8 Satz 1 sowie § 19 Abs. 4 werden die Wörter „nach dem Hochschulbauförderungsgesetz" durch die Wörter „nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau" ersetzt.

2.
§ 8 Abs.1 Satz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
bei einer Hochschulklinik aus der Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, dem Krankenhausplan nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,".

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Zitierungen von Artikel 21 Föderalismusreform-Begleitgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 21 FödReformBeglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FödReformBeglG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 22 FödReformBeglG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Artikel 4 bis 9, 11, 13, 20 und 21 treten am 1. Januar 2007 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der ...


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