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Änderung § 4 BKrFQV vom 22.12.2016
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§ 4 BKrFQV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.12.2016 geltenden Fassung | § 4 BKrFQV n.F. (neue Fassung) in der am 22.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2920 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Weiterbildung | |
(Text alte Fassung) (1) Durch die Weiterbildung sind die in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche zu vertiefen und zu wiederholen, wobei besonderes Gewicht auf die Verkehrssicherheit und den sparsamen Kraftstoffverbrauch zu legen ist. (2) 1 Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Stunden zu je 60 Minuten, die in selbstständigen Ausbildungseinheiten (Zeiteinheiten) von jeweils mindestens sieben Stunden erteilt werden; die Zeiteinheiten können bei verschiedenen Ausbildungsstätten absolviert werden. 2 Ein Teil der Weiterbildung kann auf Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator entfallen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Durch die Weiterbildung sind alle in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche zu vertiefen und zu wiederholen. 2 Dabei genügt es, dass aus den Kenntnisbereichen 1, 2 und 3 der Anlage 1 jeweils mindestens ein Unterkenntnisbereich abgedeckt ist. (2) 1 Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Unterrichtseinheiten, die in selbstständigen Ausbildungseinheiten (Zeiteinheiten) von jeweils mindestens sieben Unterrichtseinheiten erteilt werden; die Unterrichtseinheiten können bei verschiedenen Ausbildungsstätten absolviert werden. 2 Ein Teil der Weiterbildung kann auf Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator entfallen. |
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