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Änderung § 8 BKrFQV vom 22.12.2016
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§ 8 BKrFQV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.12.2016 geltenden Fassung | § 8 BKrFQV n.F. (neue Fassung) in der am 22.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2920 |
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(Text alte Fassung) § 8 (neu) | (Text neue Fassung)§ 8 Fortbildung der Ausbilder und Ausbilderinnen |
(1) 1 Ausbilder und Ausbilderinnen, die Unterricht im Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 4 Absatz 2 durchführen, haben ihre Kenntnisse regelmäßig durch eine dreitägige Fortbildung, die alle Gebiete erfassen soll, die für diese berufliche Tätigkeit des Ausbilders oder der Ausbilderin von Bedeutung sind, zu aktualisieren. 2 Die Fortbildung dauert pro Tag acht Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle vier Jahre zu absolvieren. 3 Der Unterricht im Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 4 Absatz 2 darf nicht von Ausbildern oder Ausbilderinnen, die sich nicht regelmäßig fortbilden, durchgeführt werden. (2) 1 Teilnahmebescheinigungen der Ausbilder und Ausbilderinnen der letzten beiden Fortbildungsmaßnahmen sind durch die Ausbildungsstätte aufzubewahren und der Anerkennungsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. 2 Sie sind spätestens acht Jahre nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme zu löschen oder zu vernichten. |
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