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Artikel 5 - Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (VerkRÄnduBKrFQV k.a.Abk.)
Artikel 5 Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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