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§ 4 - Damen- und Herrenschneidermeisterverordnung (DaHeSchnMstrV)
V. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2122 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7110-3-169 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7110-3-169 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Meisterprüfungsprojekt
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist
- 1.
- ein mehrteiliges Damen-Modell mit mindestens einem Großstück oder
- 2.
- ein mehrteiliges Herren-Modell mit mindestens einem Großstück
(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 30 vom Hundert, die durchgeführten Arbeiten mit 50 vom Hundert und die Dokumentationsunterlagen mit 20 vom Hundert gewichtet. Die Dokumentationsunterlagen umfassen auch die Beurteilung der Fertigprobe und die Nachkalkulation.
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Zitierungen von § 4 DaHeSchnMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 DaHeSchnMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DaHeSchnMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 DaHeSchnMstrV Situationsaufgabe
... 2 Nr. 1 auszuführen, wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 gewählt hat und die Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 2, wenn der Prüfling das ... Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 2, wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 gewählt hat. (4) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus ...
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