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§ 6 - Damen- und Herrenschneidermeisterverordnung (DaHeSchnMstrV)
V. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2122 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7110-3-169 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7110-3-169 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Damen- und Herrenschneider-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.
(2) Als Situationsaufgabe ist
- 1.
- ein Großstück für einen Herren oder
- 2.
- ein Gesellschaftskleid
(3) Es sind die Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 1 auszuführen, wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 gewählt hat und die Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 2, wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 gewählt hat.
(4) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.
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