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Änderung § 3 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung vom 07.12.2011

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2011 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.02.2016 BGBl. I S. 180
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004


(1) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III

1. Abschnitt V Kapitel II Nr. 1 oder 3 nicht sicherstellt, dass die verwendeten Rohstoffe die dort genannten Bedingungen und Anforderungen erfüllen,

2. Abschnitt VI Nr. 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Teil für die Herstellung von Fleischerzeugnissen nicht verwendet wird,

3. Abschnitt VII

a) Kapitel II Teil A Nr. 1 lebende Muscheln erntet,

b) Kapitel II Teil A Nr. 2 in Verbindung mit Kapitel V Nr. 2 lebende Muscheln für den unmittelbaren menschlichen Verzehr in den Verkehr bringt,

c) Kapitel II Teil A Nr. 3 lebende Muscheln zum menschlichen Verzehr in Verkehr bringt,

d) Kapitel II Teil C Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c lebende Muscheln nicht mindestens über einen Zeitraum von zwei Monaten in Meerwasser lagert,

e) Kapitel IX Nr. 1 in Verbindung mit Kapitel V Nr. 2 Kammmuscheln in den Verkehr bringt oder

f) Kapitel IX Nr. 3 Satz 1 Kammmuscheln für den menschlichen Verzehr in den Verkehr bringt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. Abschnitt VIII Kapitel III Teil D Nummer 1 ein dort genanntes Fischereierzeugnis nicht oder nicht richtig einfriert,

(Text neue Fassung)

4. Abschnitt VIII Kapitel III Teil D Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein Rohstoff oder ein Enderzeugnis einer dort genannten Gefrierbehandlung unterzogen wird,

4a. Abschnitt VIII Kapitel IV Teil B Nummer 1 Satz 1

a) Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein Rohstoff von einem dort genannten Betrieb oder Fischereifahrzeug stammt, oder

b) Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein Rohstoff aus einem Fischereierzeugnis stammt, das genusstauglich ist,

5. Abschnitt VIII Kapitel V

a) Teil C in Verbindung mit Anhang II Abschnitt II Kapitel I Nr. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 ein unverarbeitetes Fischereierzeugnis, das den TVB-N-Grenzwert überschreitet,

b) Teil D Satz 2 ein Fischereierzeugnis für den menschlichen Verzehr oder

c) Teil E Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 1 ein dort genanntes Fischereierzeugnis

in Verkehr bringt,

6. Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe a, c bis e oder Nr. 2 oder Teil II B Nr. 1 Buchstabe b Halbsatz 2 Rohmilch, Kolostrum oder Milch für den menschlichen Verzehr verwendet,

7. Abschnitt XI Nr. 3 Frösche oder Schnecken für den menschlichen Verzehr bearbeitet,

8. Abschnitt XII Kapitel II Nr. 2 ein Lösungsmittel gebraucht,

9. Abschnitt XIV

a) Kapitel I Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 oder 4 Gelatine herstellt,

b) Kapitel I Nr. 2 bei der Herstellung von Gelatine Häute oder Felle verwendet oder

c) Kapitel IV nicht sicherstellt, dass beim Inverkehrbringen von Gelatine die dort genannten Rückstandsgrenzwerte eingehalten sind oder

10. Abschnitt XV

a) Kapitel I Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 oder 4 Kollagen herstellt,

b) Kapitel I Nr. 2 bei der Herstellung von Kollagen Häute oder Felle verwendet oder

c) Kapitel IV nicht sicherstellt, dass beim Inverkehrbringen von Kollagen die dort genannten Rückstandsgrenzwerte eingehalten sind.

(2) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verstößt, indem er entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III

1. Abschnitt I Kapitel I Nr. 2 oder Abschnitt II Kapitel I Nr. 2 ein Tier zum Schlachthof befördert oder

2. Abschnitt IV Kapitel II Nr. 8 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe d in Verbindung mit Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 frei lebendes Großwild in den Verkehr bringt.

(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt III

a) Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 2 oder 3 ein Tier in Räumlichkeiten eines Schlachthofes zulässt,

b) Nr. 5 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder

c) Nr. 6 Satz 1 den amtlichen Tierarzt nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


1a. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt IV Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass der zuständigen Behörde eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt wird,

2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt I

a) Kapitel IV Nr. 2 Buchstabe a Fleisch für den menschlichen Verzehr verwendet,

b) Kapitel IV Nr. 8 einen Schlachtkörper oder einen Körperteil nicht vollständig enthäutet,

c) Kapitel IV Nr. 9 Satz 1 ein Schwein nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig entborstet,

d) Kapitel IV Nr. 20 eine Einrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig wäscht oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert,

e) Kapitel V Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Abschnitt IV Kapitel II Nr. 9, nicht sicherstellt, dass Fleisch auf einer nicht höheren als dort genannten Temperatur gehalten wird oder

f) Kapitel VII Nr. 5 Fleisch nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,

3. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt II

a) Kapitel I Nr. 3 Satz 2 einen Transportbehälter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig wäscht oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert,

b) Kapitel IV Nr. 1 Buchstabe a Fleisch für den menschlichen Verzehr verwendet,

c) Kapitel IV Nr. 10 Satz 1 ein Tier schlachtet,

d) Kapitel IV Nr. 10 Satz 2 Halbsatz 2 einen Schlachtraum nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert,

e) Kapitel V Nr. 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Abschnitt IV Kapitel III Nr. 7, nicht sicherstellt, dass die Temperatur des Fleisches auf höchstens 4 °C gehalten wird,

f) Kapitel V Nr. 4, auch in Verbindung mit Abschnitt IV Kapitel III Nr. 7, Fleisch nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,

g) Kapitel VI Satz 1 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde Geflügel im Haltungsbetrieb schlachtet,

h) Kapitel VI Nr. 6 oder 7 als Lebensmittelunternehmer, der in seinem Haltungsbetrieb Geflügel schlachtet, einem Schlachtkörper die Erklärung oder die Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig beifügt oder

i) Kapitel VI Nr. 8 Satz 2 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausweidet,

4. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt IV

a) Kapitel II Nr. 4 Buchstabe c Kopf oder Eingeweide nicht oder nicht vollständig beim Wildkörper belässt oder

b) Kapitel II Nr. 6 das Übereinanderlegen von Wildkörpern nicht vermeidet oder

c) Kapitel II Nr. 8 Buchstabe a frei lebendes Großwild enthäutet oder in den Verkehr bringt,

5. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Kapitel III

a) Nr. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass das Fleisch nicht eine höhere als die dort genannte Temperatur aufweist und nur nach Bedarf in den Arbeitsraum gebracht wird,

b) Nr. 2 Buchstabe b Hackfleisch oder Fleischzubereitungen aus gekühltem Fleisch nach Ablauf der dort genannten Fristen herstellt,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) Nr. 2 Buchstabe c Satz 1 Hackfleisch oder Fleischzubereitungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig umhüllt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig verpackt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kühlt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gefriert oder

d) Nr. 5 Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Separatorenfleisch nach dem Auftauen wieder einfriert,



c) Nr. 2 Buchstabe c Satz 1 Hackfleisch oder Fleischzubereitungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig umhüllt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig verpackt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kühlt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gefriert,

d) Nummer 2 Buchstabe c Satz 2 eine dort genannte Temperatur bei der Lagerung oder Beförderung nicht einhält oder

e)
Nr. 5 Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Separatorenfleisch nach dem Auftauen wieder einfriert,

6. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt VII

a) Kapitel I Nr. 1 lebende Muscheln in den Verkehr bringt,

b) Kapitel I Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 4 lebende Muscheln befördert,

c) Kapitel I Nr. 6 eine Abschrift des Registrierscheins nicht oder nicht mindestens zwölf Monate aufbewahrt,

d) Kapitel II Teil B Nr. 1 Satz 2 Buchstabe d oder Teil C Nr. 1 Satz 1 ein anderes als dort genanntes Gebiet nutzt,

e) Kapitel II Teil C Nr. 3 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,

f) Kapitel IV Teil A Nr. 1 lebende Muscheln nicht von Schlamm oder angesammelten Schmutzpartikeln befreit,

g) Kapitel IV Teil A Nr. 6 in einem Reinigungsbecken Krebstiere, Fische oder andere Meerestiere hält,

h) Kapitel IV Teil A Nr. 7 als Lebensmittelunternehmer, der lebende Muscheln reinigt, ein Packstück nicht mit einem Etikett versieht,

i) Kapitel VI Nr. 1 Austern nicht richtig umhüllt oder nicht richtig verpackt,

j) Kapitel VII Nr. 3 oder Kapitel IX Nr. 4 Buchstabe b in Verbindung mit Kapitel VII Nr. 3 ein dort bezeichnetes Etikett nicht oder nicht mindestens 60 Tage aufbewahrt oder

k) Kapitel VIII Nr. 2 lebende Muscheln in Wasser eintaucht oder mit Wasser besprengt,

7. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt VIII

a) Kapitel III Teil A Nr. 1 Satz 1 ein Erzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig lagert,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Kapitel V Teil D Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Fischereierzeugnis einer Sichtkontrolle unterzogen wird,

c)
Kapitel VII Nr. 2 Halbsatz 1 ein Fischereierzeugnis nicht richtig lagert oder

d)
Kapitel VIII Nr. 1 Buchstabe b Halbsatz 1 ein Fischereierzeugnis nicht auf der dort genannten Temperatur hält,



b) Kapitel III Teil D Nummer 4 Buchstabe a ein dort genanntes Fischereierzeugnis in den Verkehr bringt,

c) Kapitel III Teil D Nummer 4 Buchstabe b Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Fischereierzeugnis von einem dort genannten Fanggrund oder von einer dort genannten Fischzucht stammt,

d) Kapitel
V Teil D Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Fischereierzeugnis einer Sichtkontrolle unterzogen wird,

e)
Kapitel VII Nr. 2 Halbsatz 1 ein Fischereierzeugnis nicht richtig lagert oder

f)
Kapitel VIII Nr. 1 Buchstabe b Halbsatz 1 ein Fischereierzeugnis nicht auf der dort genannten Temperatur hält,

8. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt IX

a) Kapitel I Teil II A Nr. 4 Satz 1 eine Oberfläche nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt,

b) Kapitel I Teil II A Nr. 4 Satz 2 einen Behälter oder einen Tank nicht, nicht richtig oder nicht mindestens einmal pro Arbeitstag reinigt oder nicht, nicht richtig oder nicht mindestens einmal pro Arbeitstag desinfiziert,

c) Kapitel I Teil II B Nr. 2 Buchstabe a Milch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abkühlt,

d) Kapitel I Teil II B Nr. 2 Buchstabe b Kolostrum nicht getrennt lagert, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abkühlt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einfriert,

e) Kapitel II Teil I Nr. 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass Milch auf die dort genannte Temperatur gekühlt und auf dieser Temperatur gehalten wird,

f) Kapitel II Teil I Nr. 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass Kolostrum auf die dort genannte Temperatur gekühlt wird oder eingefroren bleibt und auf dieser Temperatur gehalten wird oder

g) Kapitel III Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Verpackung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig versiegelt,

9. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt X

a) Kapitel II Teil III Nr. 1 für die Herstellung von Eiprodukten andere als dort genannte Eier aufschlägt,

b) Kapitel II Teil III Nr. 3 Satz 1 für die Herstellung von Eiprodukten die dort genannten Eier nicht getrennt bearbeitet oder nicht getrennt verarbeitet,

c) Kapitel II Teil III Nr. 3 Satz 2 eine Ausrüstung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert,

d) Kapitel II Teil III Nr. 4 für die Herstellung von Eiprodukten Eiinhalt durch Zentrifugieren oder Zerdrücken von Eiern gewinnt oder zur Gewinnung von Eiweißresten leere Schalen zentrifugiert oder

e) Kapitel II Teil III Nr. 7 Satz 2 Flüssigei vor der Verarbeitung länger als 48 Stunden lagert,

vorherige Änderung

10. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt XI Nr. 5 Froschschenkel nicht, nicht richtig oder nicht rechzeitig abwäscht, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abkühlt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einfriert oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig verarbeitet,



10. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt XI Nr. 5 Froschschenkel nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abwäscht, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abkühlt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einfriert oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig verarbeitet,

11. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt XIII Nr. 1 Buchstabe a oder b Tierdärme, -blasen oder -mägen in den Verkehr bringt,

12. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt XIII Nr. 2 Satz 2 ein dort genanntes Erzeugnis nicht richtig aufbewahrt,

13. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang III Abschnitt I Kapitel II Nr. 2 Buchstabe d oder e, Nr. 3, 5 oder 8, Kapitel III Nr. 1, 2, 4 oder 5, Abschnitt II Kapitel II Nr. 1 oder 2 Buchstabe b, d oder e, Nr. 3, 4 oder 5, Kapitel III Nr. 1 Buchstabe a, b, d oder e oder Nr. 2, Abschnitt V Kapitel I Nr. 1, 2, 4 oder 5, Abschnitt VIII Kapitel I Teil I A Nr. 1, Teil I B Nr. 1 oder 3 oder Teil I C Nr. 2, Kapitel III Teil B in Verbindung mit Kapitel I Teil I C Nr. 2, Abschnitt XI Nr. 2 oder Abschnitt XII Kapitel I Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder b oder entgegen Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b ein Erzeugnis tierischen Ursprungs in den Verkehr bringt oder

14. einer vollziehbaren Anordnung nach Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nr. 5 oder 12 oder Kapitel VI Nr. 8 oder Abschnitt II Kapitel IV Nr. 2 oder 6 zuwiderhandelt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 5 Nr. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III Nr. 2 bis 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, ein Erzeugnis tierischen Ursprungs in den Verkehr bringt oder

2. entgegen Artikel 5 Abs. 3, auch in Verbindung mit Artikel 5 Nr. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III Nr. 2 bis 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, ein Genusstauglichkeitskennzeichen entfernt.



(heute geltende Fassung)