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Änderung § 8 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung vom 20.09.2012

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.09.2012 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.02.2016 BGBl. I S. 180
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 669/2009


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 als Lebensmittelunternehmer oder als sein Vertreter das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(heute geltende Fassung) 

 
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